Rz. 25

Zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs analysiert das BAS den Zusammenhang zwischen den Leistungsausgaben eines Versicherten in den vorangegangenen 3 Jahren und den Leistungsausgaben eines Versicherten im Ausgleichsjahr 2019 (Satz 1). Die Regelung wurde vom Wissenschaftlichen Beirat in seinem Gutachten aus dem Jahr 2017 empfohlen, um die Zielgenauigkeit der Zuweisungen insgesamt zu erhöhen. Für die Prüfung von entsprechenden Modellen anhand der Daten des Ausgleichsjahres 2019 wird die erforderliche (versichertenbezogen pseudonymisierte) Datengrundlage geschaffen und das BAS mit der Prüfung beauftragt.

 

Rz. 26

Die Krankenkassen übermitteln bis zum 15.8.2020 für die Berichtsjahre 2016 bis 2018 die berücksichtigungsfähigen Leistungsaufwendungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 RSAV) an das BAS (Satz 2). Die Daten werden versichertenbezogen pseudonymisiert und maschinenlesbar übermittelt. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung bestimmt der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem BAS in der Bestimmung nach Abs. 4 Satz 2 (Satz 3).

 

Rz. 27

Das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens mit dem ersten Gutachten nach § 266 Abs. 10 vorzulegen (Satz 4).

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