Rz. 22

Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Abs. 1 und 2 in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband hat die Funktion einer Datensammelstelle und leitet die Daten an das BAS weiter. Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden (Satz 2). Der Versichertenbezug zu den Daten nach Abs. 1 ist zulässig, soweit dies für die Klärung doppelter Versicherungsverhältnisse oder für die Prüfung der Daten erforderlich ist (Satz 3). Die Pseudonymisierung in der Krankenkasse und die Herstellung des Versichertenbezugs sind zu protokollieren (Satz 4). Das Protokoll wird vom Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufbewahrt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge