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Die Krankenkasse hat keinen Erstattungsanspruch für Leistungen nach dem Ende des Betreuungsauftrags, wenn sie verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen. Da Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines Antrags gewährt werden (§ 19 Satz 1 SGB IV), ist jede Leistung mit Ausnahme der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung sowie der Folgeleistungen (z. B. Arzneimittel) bei der Krankenkasse zu beantragen. Die Krankenkasse muss sich bei einer Genehmigung auch davon überzeugen, dass der Betreuungsauftrag bzw. der Leistungsbezug noch gegeben ist.

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