Rz. 17h

Die elektronische Gesundheitskarte hat die Angabe zu enthalten, dass es sich beim Inhaber um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz handelt (§ 291a Abs. 2 Nr. 7). Bis dahin ist anderweitig in geeigneter Form sicherzustellen, dass der Status des Leistungsempfängers erkennbar ist (Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz). Der zum 9.6.2021 aufgehobene Satz 7 diente als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der Regelung des § 291 Abs. 2 Satz 6 am 1.11.2016. Durch das PDSG wurde der Regelungsinhalt in § 291a Abs. 2 Nr. 11 verschoben.

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