Rz. 17d

Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 hat insbesondere Regelungen

  • zur Erbringung der Leistungen sowie
  • zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten.

Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Die Leistungsberechtigten sind nach ihrer Ankunft in der Zielkommune unverzüglich bei einer teilnehmenden Krankenkasse anzumelden.

Die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte ist in das Ermessen der Beteiligten gestellt und kann vereinbart werden. Wir eine elektronische Gesundheitskarte ausgestellt, hat sie Angaben zum Kreis der Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz zu enthalten. Damit wird der besondere Status dieses Personenkreises hinterlegt (§ 291a Abs. 2 Nr. 7).

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