Rz. 11

Der Anspruch auf Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten dient der Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und der Vorbeugung von Karies und Gingivitis. Weiterhin sollen dadurch Neuerkrankungen festgestellt und bewirkt werden, dass eine Behandlung frühzeitig eingeleitet und ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert wird. Mit den Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere die Kinder betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Maßnahmen durchführen. Vor allem sollen die Kinder betreut werden, die ein hohes Kariesrisiko aufweisen und nicht bereits in ein anderweitiges Intensivprogramm eingebunden sind. Das Präventionsgesetz hat die bisherige Altersgrenze dieser Früherkennungsuntersuchungen nicht geändert. Hierfür bestand auch keinen Anlass, weil die Verhütung schon jetzt bereits durch die Regelungen in den §§ 21 und 22 auch über das 6. Lebensjahr hinaus gewährleistet ist.

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