Rz. 6

Versicherte Kinder und Jugendliche haben seit der Änderung der Norm durch das Präventionsgesetz (vgl. Rz. 2a) mit Wirkung zum 25. 7. 2015 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Für die Berechnung des Lebensalters gilt § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 HS 2 BGB.

Der Gesetzgeber hatte sich ursprünglich für das 6. Lebensjahr als Grenze entschieden, weil eine Untersuchung vor Schulbeginn aus präventiver Sicht, z. B. zur Früherkennung von Seh- und Hörstörungen, wichtig erschien, und erwartet wurde, dass auch die Eltern zu diesem Zeitpunkt einer Untersuchung besonders aufgeschlossen gegenüberstehen (BT-Drs. 11/2237 S. 170). Nunmehr weitet Abs. 1 Satz 1 das Untersuchungsprogramm durchgängig bis zum 18. Lebensjahr aus. Grundlage hierfür sind unter anderem die Erkenntnisse, die aus der vom Robert-Koch-Institut durchgeführten "Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland – KiGGS" (www.Kiggs-studie.de/deutsch/studie.html) gewonnen wurden. Diese Studie wird seit 2009 als Bestandteil des Gesundheitsmonitorings am Robert-Koch-Institut als Langzeitstudie fortgeführt. Danach treten während der Pubertät besondere gesundheitliche Belastungen und Risiken auf.

 

Rz. 7

Nach Satz 2 beinhalten die Untersuchungen auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin müssen über vordringliche Gesundheitsrisiken informieren, die für die betreffende Altersgruppe des Kindes relevant sind bzw. dem individuellen Risikoprofil des Kindes entsprechen.

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