Rz. 7

Stellt der Arzt eine Schwangerschaft fest (die Feststellung der Schwangerschaft gilt als ärztliche Behandlung i. S. d. § 28), soll die erste Untersuchung nach den Mutterschafts-Richtlinien "möglichst frühzeitig" erfolgen. Die weiteren Untersuchungen sollen dann im Abstand von 4 Wochen durchgeführt werden. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.

In den letzten beiden Schwangerschaftsmonaten sind je 2 Untersuchungen vorgesehen (vgl. Abschnitt A, Ziff. 4 der Mutterschaftsrichtlinien). Bei Risikoschwangerschaften können häufigere als 4-wöchentliche Untersuchungen (bis zur 32. Woche) bzw. häufigere als 2-wöchentliche Untersuchungen (in den letzten 8 Schwangerschaftswochen) angezeigt sein (Abschnitt B, Ziff. 3 der Mutterschaftsrichtlinien).

Für die Zeit nach der Entbindung sind noch 2 ärztliche Untersuchungen vorgesehen, die ebenfalls der präventiven Versorgung der jungen Mutter dienen: Nach den Mutterschafts-Richtlinien soll innerhalb der ersten Woche nach der Entbindung eine Untersuchung und eine weitere 6 Wochen – spätestens aber 8 Wochen – nach der Geburt stattfinden (Abschnitt F der Mutterschafts-Richtlinien; Fundstelle: Rz. 25).

 

Rz. 8

Sind Laboruntersuchungen beim Vater erforderlich (z. B. im Rahmen des Antikörper-Suchtests), sind diese ebenfalls Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge; sie kommen ja dem Grunde nach der Mutter und der Leibesfrucht zugute. Die Kosten sind auch dann von der Krankenkasse der werdenden Mutter zu übernehmen, wenn der werdende Vater privat krankenversichert ist.

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