Rz. 1

§ 24d trat aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) am 30.10.2012 in Kraft und löste den bis dahin geltenden § 196 RVO ab.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) wurden mit Wirkung zum 25.7.2015 bei Satz 1 ein Semikolon und ein zweiter Halbsatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "ein Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung". Außerdem wurde durch das Gesetz in § 24d der heutige Satz 4 angefügt.

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