Rz. 8

Zur ärztlichen Beratung gehört auch die Verordnung empfängnisregelnder Mittel (Mittel zur Empfängnisverhütung oder zur Empfängnisermöglichung), sofern diese einer ärztlichen Verordnung bedürfen. Empfängnisfördernde Arzneimittel, die die Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit herstellen sollen, sind nur im Rahmen der Krankenbehandlung nach Maßgabe des § 27a verordnungsfähig.

 

Rz. 9

Der Anspruch auf Verordnung besteht nur für verordnungspflichtige Mittel wie hormonelle Kontrazeptiva und Intrazeptiva (sog. "Pille danach") sowie Intrauterinpessare. Verordnungsfreie Mittel wie Kondome, intravaginal wirkende Cremes und Schaumtabletten oder Scheidendiaphragmen sind nicht Bestandteil des Anspruchs.

Die Beschaffung der empfängnisregelnden Mittel bei Anwendung und Ausführung der vom Arzt empfohlenen Maßnahmen (z. B. die Anschaffung und Einführung eines Intrauterinpessars in den Uterus durch den Arzt) ist nicht Gegenstand der ärztlichen Beratung. Auch die Aufwendungen für die Mittel selbst sowie die Ausführung sind von den Versicherten zu tragen. Ausgenommen sind Versicherte bis zum 20. Lebensjahr (ab 29.3.2019 bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres, vgl. Rz. 1) und ältere Versicherte bei Gefahr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung (vgl. Rz. 10).

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