Rz. 20

Der Beitragssatz für Studenten nach § 245 galt bis 31.12.2019 auch für die Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 wegen Exmatrikulation endete und die sich freiwillig weiterversichert hatten oder nach § 188 Abs. 4 mangels eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes weiterversichert waren (zur freiwilligen Versicherung vgl. Komm. zu §§ 9, 188). Diese Regelung war auf Studenten begrenzt, galt also nicht für die sonstigen ehemals Versicherungspflichtigen des § 5 Abs. 1 Nr. 10, für die zuvor der Studentenbeitragssatz anzuwenden war. Keine Anwendung fand der studentische Beitragssatz auch auf die freiwillig Weiterversicherten, deren Versicherungspflicht als Student wegen der einschränkenden Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht durch 14. Fachsemester (bis 31.12.2019) bzw. jetzt Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl. dazu BSG, Urteile v. 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R und B 12 KR 1/13 R) geendet hatte.

 

Rz. 21

Auch bei den Examenskandidaten war zusätzlich zum Studentenbeitragssatz der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen, wenn die Krankenkassensatzung einen solchen vorsah.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge