Rz. 40

Abs. 3a enthielt bis zum 31.12.2003 einen Verweis auf § 248 Abs. 2. Vor dem GSG von 1992 (BGBl I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 brauchten freiwillig versicherte Mitglieder, die zwar keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (sondern Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) erhielten, aber mit ihrer langjährigen Mitgliedschaft die Vorversicherungszeit zur KVdR bei Rentenbezug hätten erfüllen können, wie die pflichtversicherten Rentner auch nur den halben Beitragssatz zu zahlen. Abs. 3a hatte diese Regelung für die Betroffenen und ihre Hinterbliebenen als Besitzstandsregelung weiterhin gelten lassen. Mit dem GMG v. 14.11.2003 (BGBl. S. 2190) wurde § 248 dahingehend geändert, dass für pflichtversicherte Rentner zukünftig der volle allgemeine Beitragssatz anzuwenden ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung war dies daher auch auf die freiwilligen Mitglieder auszudehnen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 15/1525 v. 8.9.2003). Das BSG hat die Verfassungsmäßigkeit der Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen Beitragssatz bestätigt (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.2006, B 12 KR 6/05 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge