Rz. 8

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch die Bruttoeinnahmen des Ehegatten bestimmt wird, wenn die Ehegatten zusammenleben. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG, Urteile v. 26.3.1996, 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95). Die von den Krankenkassen zum Zwecke der Beitragsbemessung geforderten Nachweise der Höhe des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten des freiwilligen Mitglieds verstoßen auch nicht gegen grundgesetzliche Bestimmungen.

 

Rz. 9

Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bedurfte jedoch als Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind, bis zum 31.12.2008 einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 31/00 R). Nach einer Entscheidung des BSG v. 24.4.2002 war die Anrechnung des Einkommens eines privat versicherten Ehegatten bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze dabei allerdings nicht zwingend geboten; eine evtl. in der Satzung vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (sog. Prinzip des halben Bruttoeinkommens für Ehegatten unabhängig davon, ob der Ehegatte eigene Einnahmen hat) hielt sich im Rahmen der den Krankenkassen eingeräumten Satzungsautonomie; sie beruhte im Hinblick auf die Bemessung der Beiträge anderer Versichertengruppen auf sachgerechten Erwägungen und konnte deshalb von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet werden.

 

Rz. 10

Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler haben mit § 2 Abs. 4 eine eindeutige und klare Grundlage für die Heranziehung von Ehegatteneinkommen geschaffen. Maßgeblich für die Beitragsbemessung ist danach nur Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem LPartG, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Hierzu zählt auch eine Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat bzw. in der Schweiz. Bei Zugehörigkeit (des Ehegatten oder Lebenspartners) zu einem krankenversicherungsrechtlichen oder -fürsorgerechtlichen Sondersystem von EU-Institutionen oder internationalen Organisationen ist eine entsprechende Gleichstellung dann anzunehmen, wenn die betreffende Person direkt vor Eintritt in dieses Sondersystem entweder in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz gesetzliche krankenversichert gewesen ist (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

 

Rz. 11

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird nach § 2 Abs. 4 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler das halbe Ehegatteneinkommen, maximal bis zur Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsbemessung herangezogen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler kann in Ausnahmefällen auch von der Heranziehung des Ehegatteneinkommens abgesehen werden, wenn die eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds höher sind als die des Ehegatten oder die halbe Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Dies ist aus systematischen Gründen gerechtfertigt, weil in diesen Fällen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht von der des Ehegatten geprägt bzw. wesentlich mitgeprägt wird.

 

Rz. 12

Den Berechnungsmodus zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen legt § 2 Abs. 4 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler fest. Im ersten Schritt sind danach die Einnahmen des Mitglieds (ggf. vermindert um Absetzungsbeträge für Kinder, vgl. Abs. 5) mit den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zu addieren. Die Gesamteinnahmen bilden das anrechenbare Familieneinkommen und sind in einem weiteren Schritt zu halbieren. Das so ermittelte Einkommen ist dann mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze zu vergleichen. Sofern das halbe Familieneinkommen höher ist als die halbe Beitragsbemessungsgrenze, bildet die halbe Beitragsbemessungsrundlage die Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Übersteigen die Einnahmen des Mitglieds die Einnahmen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten oder Lebenspartners, scheidet eine Einkommenszurechnung aus.

 

Rz. 13

Erzielt das Mitglied Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung, kann dies aufgrund der unterschiedlichen Bewertung der Beitragspflicht für freiwillige Mitglieder in der Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R) auch zu einer unterschiedlichen Grundlage für die Berechnung der Beiträge führen.

 
Praxis-Beispiel
 
Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten: 3.900,00 EUR
Einnahmen des Mitglieds aus einer geringfügigen Beschäftigung: 350,00 EUR
Maßgebliches Einkommen der Familie (Krankenversicherung): 3.900,00 EUR
Maßgebliches Einkommen der Familie (Pflegeversicherung): 4.250,00 EUR
Halbes Familieneinkommen (Krankenversicherung): 1.950,00 EUR
Halbes Familieneinkommen...

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