Rz. 2

Abs. 1 bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 sind, sowie für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen und versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind. Abs. 2 enthält Regelungen für Personen, deren Mitgliedschaft in der Krankenversicherung während einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt. Die beitragspflichtigen Einnahmen der behinderten Menschen in Werkstätten und anderen Einrichtungen, die über § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtig sind, werden in Abs. 3 festgelegt. Regelungen zu anderen anwendbaren Vorschriften enthält Abs. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge