Rz. 2
Abs. 1 bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 sind, sowie für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen und versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind. Abs. 2 enthält Regelungen für Personen, deren Mitgliedschaft in der Krankenversicherung während einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt. Die beitragspflichtigen Einnahmen der behinderten Menschen in Werkstätten und anderen Einrichtungen, die über § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtig sind, werden in Abs. 3 festgelegt. Regelungen zu anderen anwendbaren Vorschriften enthält Abs. 4.
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