Rz. 15

Zur Beitragsberechnung bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld wird nach Abs. 2 80 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III herangezogen. Das Sollentgelt entspricht dem Bruttoarbeitsentgelt vermindert um Entgelt für Mehrarbeit, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Das Istentgelt entspricht dem in dem Ausgangszeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Entgelts für Mehrarbeitsstunden (§ 106 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Einmalzahlungen bleiben außer Ansatz (§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Die Beitragspflicht des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts bleibt von der Regelung des Abs. 2 unberührt. Die Formulierung "soweit" stellt daher lediglich auf die Beitragsbemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld für den Betrag, der über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt hinausgeht, ab.

 

Rz. 16

Übersteigt das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist von der Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Da der Arbeitgeber Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld nach § 249 Abs. 2 alleine zu tragen hat, soll er so vor einer finanziellen Mehrbelastung geschützt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer bezieht monatlich grundsätzlich ein Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 4.750,00 EUR (Sollentgelt), bedingt durch Kurzarbeit wird ihm im Abrechnungsmonat ein Entgelt i. H. v. 3.250,00 EUR gezahlt (Istentgelt).

Aus dem Arbeitsentgelt ist ein Betrag i. H. v. 3.250,00 EUR beitragspflichtig. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll- und dem Istentgelt beträgt 1.500,00 EUR. 80 % hiervon betragen 1.200,00 EUR.

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2016 monatlich 4.237,50 EUR. Neben dem Arbeitsentgelt wird zur Beitragsberechnung ein Betrag i. H. v. (4.237,50 EUR – 3.250,00 EUR =) 987,50 EUR herangezogen.

 

Rz. 17

Wird für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld eine Einmalzahlung geleistet, ist diese zunächst dem übrigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzüglich des beitragspflichtigen Anteils aus dem Kurzarbeitergeld gegenüberzustellen. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wird im Abrechnungsmonat zur Beitragsberechnung nur herangezogen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wird. Übersteigt die Einmalzahlung zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berücksichtigung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nach § 23 a Abs. 3 SGB IV die bisher beitragspflichtigen Anteile des Kurzarbeitergeld bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls vorrangig zu berücksichtigen.

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