Rz. 14a

Als Folgeänderung zum neuen § 232 a Abs. 1 Nr. 2 konnte der bisherige Abs. 1a mit Wirkung zum 1.1.2016 entfallen. Stattdessen wird im neu gefassten Abs. 1a eine Überprüfung des mit diesem Gesetz neu festgelegten Faktors für das Jahr 2018 und mit Wirkung zum 1.1.2018 vorgesehen (Revisionsklausel). Der Faktor nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist im Hinblick auf Veränderungen bei der Struktur der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II zu überprüfen. Dadurch werden besondere Entwicklungen am Arbeitsmarkt berücksichtigt. Sollte sich dabei die Notwendigkeit einer Korrektur des Faktors ergeben, ist dieser mit Wirkung zum 1.1.2018 entsprechend anzupassen. Die grundsätzliche finanzielle Neutralität der Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen ist in erster Linie davon abhängig, dass nach der Neufestsetzung des Faktors nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 keine Veränderungen in der Struktur der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stattfinden. Signifikante Veränderungen in der Struktur der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, beispielsweise aufgrund tiefgreifender arbeitsmarktpolitischer Reformen, können einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kostenneutralität der Pauschale im Zeitverlauf ausüben. In der Folge kann es zu relevanten Mehrbelastungen der Grundsicherung oder zu relevanten Mindereinnahmen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung kommen. Das gilt insbesondere für strukturelle Veränderungen bei der Gruppe der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielen. Das Nähere über das Verfahren einer nachträglichen Korrektur einschließlich der Zahlung bestimmen das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (vgl. BT-DRs. 18/1307 S. 40 f.).

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