Rz. 11

Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, beträgt die beitragspflichtige Einnahme nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den 30. Teil der 0,2060-fachen monatlichen Bezugsgröße.

Abweichend von dem Grundsatz in § 223 Abs. 1, der eine kalendertägliche Zahlung der Beiträge vorsieht, sind die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II damit für jeden Kalendermonat zu zahlen, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht. Diese Neuregelung seit dem 1.1.2016 bedeutet, dass für jeden Monat, in dem Arbeitslosengeld II bezogen wird, eine pauschale beitragspflichtige Einnahme gilt, deren Höhe unabhängig davon ist, für wie viele Tage Arbeitslosengeld II bezogen wird und ob daneben noch weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden. Nach bisheriger Rechtslage oblag es den Jobcentern zu prüfen, ob neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. aus versicherungspflichtiger Beschäftigung) erzielt wurden, die den Beitrag des Bundes mindern. Die Jobcenter mussten auch berücksichtigen, wenn Arbeitslosengeld II nur während eines Teils des Monats bezogen wurde. Diese Prüfungen waren für die Jobcenter verwaltungsaufwendig und fehleranfällig. Zukünftig entfallen diese Prüfungen. Die Beitragszahlung erfolgt stattdessen in Form eines pauschalierten, einheitlichen Beitrags durch die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger an den Gesundheitsfonds. Die Zugrundelegung einer monatlichen und nicht wie bisher einer täglichen beitragspflichtigen Einnahme erleichtert die Beitragsberechnung erheblich. Der neue Faktor trägt im Hinblick auf die Berechnung der Beiträge dem Umstand Rechnung, dass einerseits der Vorrang der Familienversicherung vor der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr gilt und dadurch mehr Beziehende von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden. Andererseits wird berücksichtigt, dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielen, zukünftig eine pauschale beitragspflichtige Einnahme gilt. Der neue Faktor gewährleistet somit eine finanzneutrale Umsetzung und stellt sicher, dass aus der Neuregelung keine Mehrbelastungen für die Grundsicherung und keine Mindereinnahmen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entstehen (vgl. BT-Drs. 18/1307 S. 40).

 

Rz. 12

(unbesetzt)

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