Rz. 2

Personen, die Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bzw. SGB II beziehen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 2a versicherungspflichtig; nach § 186 Abs. 2a beginnt die Mitgliedschaft für diesen Personenkreis mit dem Tag, ab dem die Leistung bezogen wird. Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben weiterhin versicherungspflichtig (längstens jedoch für einen Monat des Arbeitsausfalls, sofern für volle Tage Kurzarbeitergeld gezahlt wird bzw. die Geringfügigkeitsgrenzen nach § 8 SGB IV unterschritten werden; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB IV). Darüber hinaus bleibt ihre Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 4 erhalten (vgl. Komm. zu § 192).

 

Rz. 3

Abs. 1 der Vorschrift bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen für Personen, die Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III), Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) beziehen. Das Unterhaltsgeld (§§ 153 ff. SGB III) wird zwar als Leistung noch in § 232a genannt, die Vorschriften sind allerdings zum 1.1.2005 außer Kraft getreten. Gleiches gilt für das Teilunterhaltsgeld (§ 154 SGB III), vgl. hierzu Rz. 9.

 

Rz. 4

Abs. 2 und 3 enthalten Regelungen für die Bezieher von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III). Abs. 4 verweist auf § 226 und stellt damit klar, dass von den dort genannten Einnahmen für den Personenkreis des § 232a ebenfalls Beiträge erhoben werden.

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