0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) wurde in Abs. 2 der Verweis "§§ 226 bis 231" durch den Verweis "§§ 226 und 228 bis 231 sowie § 23 a SGB IV" mit Wirkung zum 1.1.1997 ersetzt. Abs. 3 wurde durch Art. 1 Nr. 65 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 angefügt. Diese Änderung wurde durch den Wegfall der in § 179 a. F. enthaltenen Definition der unständigen Beschäftigung erforderlich. Abs. 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) mit Wirkung zum 1.1.2003.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält Bestimmungen zur Beitragsbemessung der unständig Beschäftigten. Unständig Beschäftigte gehören zu dem Personenkreis der versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1. Gleichwohl gelten für sie einige besondere Bestimmungen. Obgleich von der Systematik des Gesetzes eher in § 7 SGB IV anzusiedeln, findet sich die Legaldefinition für die unständige Beschäftigung in Abs. 3 der Vorschrift. Danach ist eine Beschäftigung unständig, wenn sie auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Als Woche ist dabei die Kalenderwoche, nicht die Beschäftigungswoche zu verstehen. Bis zum 31.12.1995 enthielt § 179 Abs. 2 die Determination für unständige Beschäftigungen, dieser entsprach der Vorgängervorschrift des § 441 RVO und regelte die Kassenzuständigkeit für unständig Beschäftigte. § 179 Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.1996 gestrichen worden. Die Definition war allerdings aus beitragsrechtlichen Gründen weiter erforderlich. Erst mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde diese Lücke mit Wirkung zum 1.1.2000 durch Anfügung des Abs. 3 geschlossen (vgl. auch BT-Drs. 14/1245 S. 110b).

 

Rz. 2a

In der Gesetzesbegründung zu § 441 RVO wurden unständig Beschäftigte benannt als Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis an unterschiedlichen Orten mit unterschiedlichen Arbeiten beschäftigt sind. § 190 Abs. 4 bestimmt, dass die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter an die berufsmäßige Ausübung der Beschäftigung geknüpft ist, d. h., die Tätigkeit für sie nicht nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung spielt. Die Beurteilung als kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund des zeitlichen Umfangs ggf. in Betracht kommen könnte, scheidet also aus. Ebenso kann eine neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübte Beschäftigung nie berufsmäßig und damit nie unständig sein. In der Praxis werden unständige Beschäftigungsverhältnisse teilweise auch als selbstständige Tätigkeit interpretiert, dies entspräche allerdings nicht der Schutzbedürftigkeit des Personenkreises. Klassische Beispiele für unständig Beschäftigte sind Schlachthofmetzger, Hausmetzger, Holzarbeiter, Hausnäherinnen, Hafenarbeiter, Speditionsarbeiter sowie freie Mitarbeiter bei Rundfunk- und Fernsehanstalten (vgl. auch BT-Drs. 8/3126 S. 16). Sobald die Voraussetzungen einer Dauerbeschäftigung bei einem Arbeitgeber vorliegen oder der Versicherte nur ohne größere Unterbrechungen bei demselben Arbeitgeber immer wieder beschäftigt wird, ist eine Beitragsberechnung aufgrund dieser Vorschrift ausgeschlossen.

 

Rz. 2b

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter beginnt nach § 186 Abs. 2 mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung. In § 186 Abs. 2 und 3 ist noch immer der Verweis auf § 179 Abs. 2 enthalten, der Gesetzgeber hat bisher versäumt, die Vorschrift entsprechend redaktionell zu überarbeiten. § 199 bestimmt, dass sich die unständig Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse bei Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung ihrer Beschäftigung zu melden haben und auch hier findet sich wiederum der Verweis auf § 179 Abs. 2. In der Rentenversicherung ergeben sich die Beitragsbemessung und auch die Definition für die unständig Beschäftigten aus § 163 Abs. 1 SGB VI. Da im Bereich der Arbeitsförderung für unständig Beschäftigte Versicherungsfreiheit besteht, sind Regelungen über die Beitragsbemessung dort nicht zu finden, die Begriffsbestimmung regelt § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III.

 

Rz. 2c

Bis zum 31.12.2008 hatten unständig Beschäftigte Beiträge nach dem erhöhten Beitragssatz nach § 242 zu zahlen, da sie (aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 3 EFZG) bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung verwirklichen können. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist diese Vorschrift ersatzlos gestrichen worden, § 242 enthält nunmehr Bestimmungen über den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Ebenfalls zum 1.1.2009 entfallen ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Anspruch auf Krankengeld für Mitglieder, die nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Unständig Beschäftigte ...

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