Rz. 10

Die auf einem Schlachthof tätigen Lohnschlachter (Kopfschlachter), die – jeweils in Gruppen zusammengeschlossen – Schlachtungen im Auftrag und für Rechnung der dortigen Schlachtereibetriebe durchführen, sind Arbeitnehmer der ihre Dienste in Anspruch nehmenden Auftraggeber und als solche unständig Beschäftigte. Die Vorschrift des § 441 RVO macht das Vorliegen einer unständigen Beschäftigung nicht davon abhängig, dass der Beschäftigte jeweils für verschiedene Arbeitgeber tätig wird. Die bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen desselben Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber begründet nicht ohne Weiteres ein ständiges Beschäftigungsverhältnis:

BSG, Urteil v. 31.1.1973, 12/3 RK 16/70 USK 7311.

Auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind, es sei denn, dass es sich um Arbeiten handelt, die sich vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen, oder sog. Kettenarbeitsverträge geschlossen worden sind. Unständige Beschäftigungen können auch dann nicht in eine ständige Beschäftigung umgedeutet werden, wenn der Beschäftigte an einer solchen Gestaltung interessiert ist; das kann erst der Fall sein, wenn auch der Arbeitgeber mit einer solchen Lösung einverstanden ist:

BSG, Urteil v. 21.1.1987, Rar 44/85, USK 8706.

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