Rz. 10

Für die Erstattung der vom Mitglied selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist es unerheblich, ob bereits eine Erstattung aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen i. S. d. Abs. 1 vorgenommen wurde. Denkbar ist sowohl eine Erstattung, die aus einer laufenden "Überzahlung" (laufendes Arbeitsentgelt und der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen zusammen monatlich die Beitragsbemessungsgrenze) resultiert, als auch eine Erstattung aus einer "Überzahlung", die durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23 a SGB IV entstand. Ebenso wie bei einer Erstattung nach Abs. 1 kommt eine Erstattung nur für deckungsgleiche Zeiträume in Betracht. Beitragsfreie Zeiten i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 1 bleiben außer Ansatz. Anders als bei der Erstattung nach Abs. 1 ist hier i. S. d. § 230 Satz 2 der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Rentner übt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält daraus ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR. Daneben bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.200,00 EUR. Außerdem zahlt ihm der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld jeweils im November in Höhe von 2.000,00 EUR.

a) Ermittlung des aus der Rente monatlich zu erstattenden Betrages

(ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt):

 
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.500,00 EUR
beitragspflichtige Rente 2.200,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze 2019 4.537,50 EUR
Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze: 162,50 EUR

Monatlich sind dem Rentner die aus 162,50 EUR (vom Mitglied) getragenen Beitragsanteile zu erstatten.

b) Ermittlung des aufgrund der Einmalzahlung zu erstattenden Betrages:

 
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (11 × 2.500,00 EUR) 27.500,00 EUR
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 2.000,00 EUR
insgesamt: 29.500,00 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (11 × 4.537,50 EUR) 49.912,50 EUR
Differenz: 20.412,50 EUR

Damit verbleibt für die Beitragspflicht der Rente ein Betrag in Höhe von 20.412,50 EUR. Sollte bisher keine monatliche Erstattung aus der Rente erfolgt sein, wurden bisher aus (2.200,00 EUR × 11 =) 24.200,00 EUR Beiträge gezahlt.

Dem Rentner werden somit die auf (24.200,00 EUR – 20.412,50 EUR =) 3.787,50 EUR entfallenden (von ihm selbst monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente erstattet.

 

Rz. 11

Beginnt oder endet die Zahlung der Rente oder des Arbeitsentgelts erst im Laufe des Kalenderjahres, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (laufendes und einmaliges) ebenso dem Gesamtbetrag der (beitragspflichtigen) Rentenleistung für den entsprechenden Zeitraum gegenüberzustellen. Der dann die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag ist zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Ein Rentner übt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält daraus ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.200,00 EUR. Daneben erhält er seit dem 1.8. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.500,00 EUR. Außerdem zahlt ihm der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld jeweils im November in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Rentner stellt einen Antrag auf Erstattung der Beiträge.

Zur Ermittlung der Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist eine Vergleichsberechnung für die Zeit vom 1.1. bis 30.11. durchzuführen.

 
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (11 × 3.200,00 EUR) 35.200,00 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (11 × 4.537,50 EUR) 49.912,50 EUR

a) Ermittlung des aus der Rente monatlich zu erstattenden Betrages

(ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt):

 
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.200,00 EUR
beitragspflichtige Rente 1.500,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze 4.537,50 EUR
Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze: 162,50 EUR

Monatlich sind dem Rentner die aus 162,50 EUR (vom Mitglied) getragenen Beitragsanteile zu erstatten.

b) Ermittlung des aufgrund der Einmalzahlung zu erstattenden Betrages:

 
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (11 × 3.200,00 EUR) 35.200,00 EUR
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 6.000,00 EUR
insgesamt bisher beitragspflichtig: 40.200,00 EUR
bisher "beitragspflichtiger" Teil der Rente (4 × 1.150,00 EUR) 4.600,00 EUR
Insgesamt 44.800,00 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (11 × 4.537,50 EUR) 49.912,50 EUR
Differenz: 5.112,50 EUR

Damit verbleibt für die Beitragspflicht der Rente durch den Erhalt des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ein Betrag in Höhe von 5.112,50 EUR. Zusätzlich zu dem aus der laufenden Rente zu erstattenden Betrag aus Beiträgen in Höhe von (4 × 162,50 EUR =) 650,00 EUR können aufgrund des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die aus (6.000,00 EUR – 5.112,50 EUR =) 887,50 EUR vom Mitglied aus der Rente getragenen Beiträge, also insgesamt 1.537,50 EUR, erstattet werden.

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