Rz. 6

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23 a Abs. 3 und 4 (vgl. die Kommentierung dort) ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Um zu ermitteln, in welcher Höhe von den Versorgungsbezügen und/oder dem Arbeitseinkommen Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden, sind Beiträge aus kongruenten Zeiträumen zu vergleichen. Es ist daher eine Vergleichsberechnung für solche Zeiten vorzunehmen, für die sowohl Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen gezahlt wurden. Die Vergleichsberechnung ist in Anwendung der Vorschrift des § 23 a SGB IV vorzunehmen. Um eine verbleibende Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze bestimmen zu können, die mit Versorgungsbezügen bzw. Arbeitseinkommen aufgefüllt werden kann (§ 230), ist daher zunächst zu prüfen, in welcher Höhe das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer bezieht ein Arbeitsentgelt in Höhe von 3.500,00 EUR monatlich. Außerdem erhält er monatlich Versorgungsbezüge in Höhe von 700,00 EUR. Im Juli eines jeden Jahres wird dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR gezahlt.

Der Arbeitnehmer hat monatlich aus dem Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen in voller Höhe Beiträge zu entrichten. Durch die Zahlung des Urlaubsgeldes wird eine Vergleichsberechnung erforderlich. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2019 monatlich 4.537,50 EUR.

 
Das bisher beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt: 7 × 3.500,00 EUR 24.500,00 EUR
Die Beitragsbemessungsgrenze bis Juli beträgt: 7× 4.537,50 EUR 31.762,50 EUR
verbleibende Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze: 7.262,50 EUR

Damit unterliegt das Urlaubsgeld in voller Höhe der Beitragspflicht (7.262,50 EUR > 3.000,00 EUR). Von den Versorgungsbezügen hat der Arbeitnehmer bisher aus (7 × 700,00 EUR =) 4.900,00 EUR Beiträge gezahlt. Somit werden ihm Beiträge aus einem Betrag von (4.262,50 EUR – 4.900,00 EUR =) 637,50 EUR erstattet.

 

Rz. 7

Für beitragsfreie Zeiten nach § 224 Abs. 1 Satz 1, für die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen entrichtet wurden, scheidet eine Erstattung nach Abs. 1 aus. Arbeitsentgelt kann i. S. d. § 230 die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nur dann verdrängen, wenn auch tatsächlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt geflossen ist. Für beitragsfreie Zeiten hingegen wird eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht ermittelt. Damit können Beiträge aus Versorgungsbezügen und/oder Arbeitseinkommen auch nur für Zeiträume erstattet werden, denen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gegenübersteht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält laufendes Arbeitsentgelt in Höhe von 3.500,00 EUR monatlich und bezieht eine monatliche Versorgung in Höhe von 1.200,00 EUR. Im Dezember eines jeden Jahres wird dem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.200,00 EUR gezahlt. In der Zeit vom 5.4. bis 23.5. des laufenden Jahres hat der Arbeitnehmer Krankengeld bezogen. Im April betrug das Arbeitsentgelt daher 380,00 EUR und im Mai 680,00 EUR. Für diese Zeit wurden ihm die Versorgungsbezüge in voller Höhe weitergezahlt.

Das Arbeitsentgelt und die Versorgungsbezüge unterliegen monatlich in voller Höhe der Beitragspflicht. Aufgrund der Zahlung des Weihnachtsgeldes ist im Dezember eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. zur Ermittlung der Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu bilden:

bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:

Januar bis März sowie Juni bis Dezember

 
monatlich 3.500,00 EUR 35.000,00 EUR
April 380,00 EUR
Mai 680,00 EUR
insgesamt 36.060,00 EUR

anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze

Im Jahr 2019 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 4.537,50 EUR monatlich, kalendertäglich 151,25 EUR.

Januar bis März sowie Mai bis Dezember monatlich

30 beitragspflichtige Tage (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 Satz 1 BVV)

 
30 × 151,25 EUR × 10 45.375,00 EUR
April (4 Tage beitragspflichtig): 4 × 151,25 EUR 605,00 EUR
Mai (8 Tage beitragspflichtig): 8 × 151,25 EUR 1.210,00 EUR
insgesamt: 47.190,00 EUR

Das Weihnachtsgeld unterliegt somit in voller Höhe der Beitragspflicht

(47.190,00 EUR – 66.060,00 EUR =) 11.130 EUR > 3.200,00 EUR.

Damit sind von den Versorgungsbezügen aus (11.130,00 EUR – 3.200,00 EUR =) 7.930,00 EUR Beiträge zu zahlen. Da eine Erstattung nur für deckungsgleiche Zeiträume in Betracht kommt, für die sowohl aus Arbeitsentgelt als auch aus Versorgungsbezügen Beiträge berechnet wurden, ergibt sich für die bisherige Beitragspflicht der Versorgungsbezüge folgender Betrag:

 
1.200,00 EUR × 10 12.000,00 EUR
April (1.200,00 EUR : 30 × 4) 160,00 EUR
Mai (1.200,00 EUR : 30 × 8) 320,00 EUR
insgesamt: 12.480,00 EUR
abzgl. des Betrages, der zur Beitragsberechnung ­herangezogen wird: 7.930,00 EUR
Damit erfolgt eine Erstattung aus Beiträgen in Höhe von: 4.550,00 EUR
 

Rz. 8

Sollte ...

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