Rz. 34

Werden Versorgungsbezüge i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Ausland bezogen, sind diese nach Abs. 1 Satz 2 ebenfalls als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss können dagegen gesetzliche Renten aus ausländischen Rentenversicherungssystemen bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BT-Drs. 9/458 S. 35). Als Grund für diese Unterscheidung kommt im Wesentlichen in Betracht, Konflikte mit anderen Staaten zu vermeiden, die sich bei einer Einbeziehung auch ausländischer Renten in die Beitragspflicht ergeben hätten.

 

Rz. 35

Eine völlige Identität ausländischer Versorgungssysteme mit inländischen ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme kaum zu erfüllen. Daher stellt Abs. 1 Satz 2 auch lediglich auf Leistungen "dieser Art" ab. Es ist also ausreichend, wenn die Versorgungsbezüge aus dem Ausland den inländischen im Wesentlichen entsprechen. So gehören z. B. Bezüge an einen ehemaligen Beschäftigen der Botschaft der Vereinigten Staaten zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen i. S. d. Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (vgl. BSG, Urteil v. 10.6.1988, 12 RK 39/87, USK 1988 Nr. 52 = BSGE 63 231-236 = SozR 2200 § 180 Nr. 41). Gleiches gilt im Übrigen auch für Dienstzeitbezüge, die ein im Inland Krankenversicherungspflichtiger aufgrund eines früheren Dienstes in der Fremdenlegion aus Frankreich erhält (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.1995, 12 RK 45/93, USK 1995 Nr. 141, RegNr. 21969 [BSG intern], SozR 3-2500 § 229 Nr. 9).

 

Rz. 35a

Eine Arbeitshilfe zur Übersicht über ausländische Leistungen im Hinblick auf ihre beitragsrechtliche Beurteilung im Kontext zur Beitragspflicht von gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen aus dem Ausland kann auf der Seite der DVKA eingesehen werden.

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