Rz. 11

Hierzu gehören:

  • die Versorgungsleistungen für Beamte und Richter nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder,
  • die Versorgungsleistungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen (Art. 131 GG ist durch § 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (DKfAG) v. 20.9.1994, BGBl. I S. 2452, gestrichen worden, gilt aber gemäß § 2 DKfAG für die bis zum Inkrafttreten des DKfAG nach Art. 131 GG entstandenen Ansprüche fort; insoweit sind die §§ 69 und 69a BeamtVG maßgebend) und
  • die Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
  • Obwohl das Dienstrechtliche Kriegsfolgen-Abschlussgesetz (DKfAG) v. 20.9.1994 (BGBl. I S. 2442) das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der unter Art. 131 GG fallenden Personen aufgehoben hat, finden aufgrund der Besitzstandswahrung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 DKfAG für frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen sowie ihrer Hinterbliebenen weiterhin die bisherigen Vorschriften Anwendung (§§ 21 Abs. 4 und 31d BWGöD).
  • Emeritenbezüge (Versorgungsbezüge an entpflichtete Hochschullehrer); sie werden wegen des Erreichens einer Altersgrenze gezahlt und müssen deshalb auch als Versorgungsbezüge angesehen werden.
  • Ruhegehälter, Witwengelder, Witwergelder, Waisengelder und Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamte und deren Hinterbliebene.
 

Rz. 12

Mit der Einbeziehung der Versorgungsbezüge hat für den Gesetzgeber neben einer Einnahmeerhöhung für die Krankenkassen die Erwägung im Vordergrund gestanden, alle Rentner "zur solidarischen Finanzierung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit" heranzuziehen und zu diesem Zweck "die gesamten auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehenden Alterseinnahmen" in Anspruch zu nehmen (BT-Drs. 9/458 Anl. 3 S. 55 zu 2). Auch verfassungsrechtlich ist daher nicht zu beanstanden, dass seit dem 1.1.1983 Beiträge auch von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhoben werden (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.1984, 12 RK 11/84; BVerfG, Beschluss v. 6.12.1988, 2 BvL 18/84).

 

Rz. 13

Zu den Versorgungsbezügen gehört auch die der Beamtenversorgung entsprechende Versorgung der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften und die auf einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhende Versorgung. Dies gilt insbesondere für die Versorgungsbezüge der dienstordnungsmäßig Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, was vom Bundessozialgericht ebenfalls als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt wurde (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.1984, 12 RK 33/83).

 

Rz. 14

Den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig versicherten Ruhegehaltsempfängers ist auch der kindbezogene Teil des Familienzuschlags des Ruhegehalts hinzuzurechnen; das gilt selbst dann, wenn die Kinder, für die der kindbezogene Teil des Familienzuschlags gezahlt wird, selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig sind und vom Empfänger des Familienzuschlags unterhaltsrechtlich die Übernahme der Beitragskosten verlangen können und auch erhalten (BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 5/96, USK 1996 Nr. 81).

 

Rz. 15

Die nach § 2 Abs. 2 BeamtVG zu zahlende jährliche Sonderzuwendung ist Teil der Beamtenversorgung und somit ebenfalls bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen.

 

Rz. 16

Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 2 sind explizit bestimmte Bezüge oder Teile von Bezügen von der Eigenschaft als Versorgungsbezüge ausgenommen:

Nach Buchst. a sind die Bezüge ausgenommen, die nur übergangsweise gezahlt werden. Mithin bleiben z. B. folgende Bezüge an (ehemalige) Beamte und Soldaten bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt:

Nach Buchst. b sind auch die unfallbedingten Leistungen und die Leistungen der Beschädigtenversorgung unberücksichtigt zu lassen.

Außer Betracht bleiben zudem

  • bei einer Unfallversorgung (z. B. Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG) mindestens ein Betrag von 20 % des Zahlbetrags (Buchst. c) und
  • bei einer erhöhten Unfallversorgung (z. B. erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG) der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens aber 20 % der erhöhten Unfallversorgung (Buchst. d); die insoweit erforderliche Vergleichsberechnung obliegt den Zahlstellen der Versorgungsbezüge.

(vgl. Tit. A II 1.2 der grundsätzlichen Hinweise zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen v. 26.9.2016).

 

Rz. 17

(unbesetzt)

 

Rz. 18

Keinen Versorgungsbezug i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt der Ehrensold an ehrenamtliche Bürgermeister nach...

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