Rz. 2

Die Vorschrift übernimmt inhaltlich die vorherigen Regelungen des § 180 Abs. 8 Satz 2 RVO, die, in die RVO eingefügt durch das Rentenanpassungsgesetz – RAG 1982 v. 1.12.1981 (BGBl. I S. 1205), ab dem 1.1.1983 die grundsätzliche Beitragspflicht für Versorgungsbezüge eingeführt hatte. Mit der Ergänzung der Regelung in Satz 3 durch das GMG sind seit dem 1.1.2004 nicht mehr nur die laufenden regelmäßigen Geldleistungen oder deren spätere Umwandlung in eine nicht regelmäßige Leistung (Rentenabfindung) als Versorgungsbezug beitragspflichtig, sondern auch die schon ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarten einmaligen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug beitragspflichtig.

 

Rz. 3

Die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge gilt für alle versicherungspflichtigen Personen (vgl. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Beschäftigte, § 232 Abs. 1 Satz 2 – unständig Beschäftigte, § 232a Abs. 4 – Arbeitslosengeldbezieher, § 233 Abs. 2 – Seeleute, § 234 Abs. 2 – Künstler und Publizisten, § 235 Abs. 4 Satz 1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendliche und behinderte Menschen in Einrichtungen, § 236 Abs. 2 Satz 1 – Studenten und Praktikanten, § 237 Satz 1 Nr. 2 – Rentner). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist aufgrund des Verweises in § 240 Abs. 2 auch für freiwillig Versicherte zu beachten. Nach § 248 ist für Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz maßgeblich (verfassungsgemäß laut BSG, Urteil v. 10.5.2006, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 5/05 R, B 12 KR 9/05 R; BSG, Urteil v. 25.4.2007 B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 28.2.2008, 1 BvR 2137/06). Getragen werden Versorgungsbezüge nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 von den Mitgliedern allein.

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