Rz. 10

Neben dem Arbeitsentgelt ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach § 228 enumerativ Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (vgl. Kommentar zu § 228). Renten der gesetzlichen Rentenversicherung an Hinterbliebene, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, gelten ebenfalls als beitragspflichtige Einnahme i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

 

Rz. 11

Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Es kommt daher nicht auf den Betrag an, den der Rentner tatsächlich erhält, sondern vielmehr unterliegt der Betrag der Rente der Beitragspflicht, der vom Rentenversicherungsträger insgesamt zur Erfüllung der Ansprüche ausgezahlt wird. Wird der Zahlbetrag aufgrund von Aufrechnungen, Verrechnungen, Abtretungen oder Pfändungen gemindert, hat dies keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Lediglich wenn die Rente ganz oder teilweise versagt oder gekürzt wird oder ruht, entfällt die Beitragspflicht. Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zählen ausdrücklich nicht zum Zahlbetrag der Rente und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht (Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung v. 27.6.1984, BGBl. I S. 793).

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