Rz. 5

Der Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 226 ist an die Legaldefinition des § 14 SGB IV geknüpft. Hiernach gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, zum Arbeitsentgelt. Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung durch § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt, einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten zu lassen.

 

Rz. 6

Obgleich die Rechtsgrundlagen der Steuerpflicht nicht denen der Beitragspflicht entsprechen, strebt § 17 Abs. 1 SGB IV zur Vereinfachung des Beitragseinzugs eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts an. Umgesetzt hat der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV, BGBl. I S. 3385 v. 21.12.2006, zuletzt geändert durch die VO v. 18.11.2015, BGBl. I S. 2075). Diese löste mit Wirkung vom 1.1.2007 sowohl die Arbeitsentgeltverordnung i. d. Neufassung v. 18.12.1984 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), als auch die Sachbezugsverordnung v. 19.12.1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch VO v. 22.10.2004 (BGBl. I S. 2663), ab. Welche Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, vgl. Kommentar zu § 14 SGB IV.

 

Rz. 7

(unbesetzt)

 

Rz. 8

Für die Beitragspflicht gilt immer das Bruttolohnprinzip, familienbezogene Entgeltbestandteile (z. B. Ortszuschläge) können ebenso wenig in Abzug gebracht werden wie Werbungskosten. Ist nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettolohn vereinbart, gilt als Arbeitsentgelt die Einnahme des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beträge zur Sozialversicherung.

 

Rz. 9

Das Arbeitsentgelt ist als beitragspflichtige Einnahme nach § 223 Abs. 3 bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) nach § 6 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 4 und i. V. m. § 4 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 v. 30.11.2015 (BGBl. I S. 2137).

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