Rz. 9

Bei den sonstigen Einnahmen handelt es sich insbesondere um Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV), Zinsen, Erstattungszahlungen anderer Träger (§§ 102f. SGB X), übergegangene arbeitsvertragliche Ansprüche (§ 115 SGB X) und übergegangene Schadenersatzansprüche (§ 116 SGB X) und Einnahmen aus Finanzausgleichen nach §§ 265 ff. SGB V.

 

Rz. 10

Zuzahlungen (§ 61) sind keine sonstigen Einnahmen. Es handelt sich nicht um Einnahmen, weil die Zuzahlungen nicht direkt an die Krankenkasse fließen, sondern diese teilweise von Kosten entlasten. Die sonstigen Einnahmen sowie die Bundesbeteiligung sind für die Finanzierung der Krankenversicherung von nachgeordneter Bedeutung.

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