Rz. 9

Versicherte, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der hinteren Backenzähne (Molaren) mit aushärtendem Kunststoff nach Abs. 3. Die gefährdeten Fissuren sollen so früh wie möglich versiegelt werden, da diese Zähne einerseits besonders kariesanfällig sind, andererseits ihre statische Bedeutung für eine evtl. notwendige prothetische Versorgung besonders hoch ist und diese Zähne deshalb besonders zu schützen sind. Bei bereits kariös erkrankten Fissuren ist aber eine Versiegelung nicht angezeigt.

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