Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt.

Abs. 2 wurde zum 1.1.1993 durch Art. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) neu eingeführt. Die bisherigen Sätze 1 und 2 wurden zu Abs. 1 und 3, wobei Abs. 1 das generelle Recht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften regelte, Abs. 2 das Recht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit Leistungserbringern, und Abs. 3 verwies auf die entsprechende Anwendung des § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X.

Mit Wirkung zum 30.3.2005 wurden die bisherigen Abs. 1 und 3 durch Art. 4 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) aufgehoben, so dass nur der frühere Abs. 2 als eigenständige Norm verblieb.

 

Rz. 1a

Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung vom 1.3.2017 erweitert. Der bisherige Wortlaut wurde zu Abs. 1. Die Abs. 2 bis 5 wurden neu angefügt. Damit erhält die Vorschrift eine neue Struktur. Es werden weitere Vorgaben für die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung von sowie die Beteiligungen an Einrichtungen und für Arbeitsgemeinschaften gemacht.

 

Rz. 1b

Durch Art. 5 Nr. 9 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2020 aufgehoben. Der Absatz ist gegenstandslos, nachdem die allgemeine Regelung des § 94 Abs. 2 SGB X bereits auf § 89 SGB IV verweist.

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