Rz. 12c

Der GKV-Spitzenverband kann zur Durchführung seiner ihm durch das Arzneimittelneuordnungsgesetz übertragenen Aufgaben (§ 130b) die Daten nach § 267 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 anonymisieren, um sie ohne Krankenkassenbezug zu verarbeiten. Die von den Krankenkassen für Zwecke des Risikostrukturausgleichs über den GKV-Spitzenverband an das Bundesversicherungsamt übermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Aufgaben nach § 130b verwendet werden (BT-Drs. 17/8005 S. 125).

 

Rz. 12d

Der Begriff des Verarbeitens umfasst die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens nach dem SGB X a. F. bzw. BDSG a. F. (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679). Das Begriffspaar "verarbeiten und nutzen" sollte nach bisherigem Rechtsverständnis alle Formen des Datenumgangs mit Ausnahme der Erhebung erfassen. Die Verwendung des weiten Begriffs des Verarbeitens bedeutet dennoch keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem Regelungskontext ergibt, dass es nur um die Verarbeitung der Daten geht, die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 268 Abs. 3 Satz 7 von den Krankenkassen übermittelt werden (BT-Drs. 19/7674 S. 368). Nur auf diese übermittelten Daten bezieht sich im Sinne der sog. Doppeltür-Theorie die im weiten Begriff der Verarbeitung enthaltene Erhebungsbefugnis. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung für den GKV-Spitzenverband nicht geschaffen. Hinzu kommt, dass die Daten nur anonymisiert und ohne Krankenkassenbezug verarbeitet werden dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge