Rz. 15

Die Satzung muss bestimmen, dass vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließende Verträge und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und des MD Bund für die Landesverbände und Mitgliedskassen verbindlich sind:

  • § 92 - Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
  • § 283 - Richtlinien über die Tätigkeit der Medizinischen Dienste.
 

Rz. 16

Die Vorschrift trifft allein Regelungen mit Relevanz für die Organe des Landesverbandes. Der Gesetzgeber stellt mit der Regelung das hierarchische Gefüge der Überordnung des Spitzenverbandes Bund über die Landesverbände sicher (BT-Drs. 16/3100 S. 159). Im Ergebnis wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hier ermächtigt, Normen mit Wirkung für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen zu setzen.

Nicht geregelt wird hier, ob und ggf. inwieweit die angesprochenen Verträge und Richtlinien die rechtliche Position des Außenverhältnisses (Mitglieder gegenüber ihren Kassen und Leistungserbringer gegenüber den Kassen) berühren.

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