Rz. 8

Abs. 2 knüpft an den bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 3 an, indem die Aufgabe des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen zur Konkretisierung des Präventionsauftrags erweitert und verbindlich geregelt wird. Gemäß Abs. 2 Satz 2 ist dabei durch ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen zu gewährleisten, dass ein verbindlicher und bundesweit einheitlicher Qualitätsstandard sichergestellt wird.

Gegenüber dem bisherigen Recht erweitern Abs. 2 Satz 1 und 2 den Katalog für Kriterien für Qualität, Evaluation, Messung der Zielerreichung und für Zertifizierungsverfahren. Die Festlegung einheitlicher Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen hat durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a) unter Einbeziehung unabhängiger, insbesondere gesundheitswissenschaftlicher, ärztlicher, arbeitsmedizinischer, psychotherapeutischer, psychologischer, pflegerischer, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlicher Sachverständiger zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Einbeziehung des Sachverstands von Menschen mit Behinderung gewährleistet praxisorientierte Handlungsfelder und Leistungskriterien. Die verbindliche Festlegung von Kriterien für eine Evaluation und für die Messung der Erreichung der mit den Präventionsleistungen verfolgten Ziele schafft eine Grundlage für die Prüfung von Präventionskursen hinsichtlich ihrer Eignung, dauerhaft eine gesundheitsfördernde Verhaltensänderung zu bewirken. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auch Angebote und Programme einzubeziehen, die im Rahmen des nationalen Aktionsplans zur Prävention von Fehlernährung, Bewegungsmangel, Übergewicht und damit zusammenhängenden Krankheiten – IN FORM– entwickelt wurden. (Begründung BT-Drs. 18/4282 S. 33).

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 3 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der zertifizierten Leistungen der Krankenkassen unter Einschluss der angebotenen und zertifizierten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Satz 4 verpflichtet die Krankenkassen zu einer entsprechenden Information. Ebenso werden die Krankenkassen verpflichtet, die notwendigen, nicht versichertenbezogenen Auskünfte zu übermitteln, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erarbeitung des Präventionsberichtes nach § 20d Abs. 2 Nr. 2 benötigt.

 

Rz. 10

Der mit Vertreterinnen und Vertretern von Krankenversicherung, Leistungserbringern, Ministerien und weiteren sozialpolitischen Akteuren besetzte Ausschuss "Medizinische Orientierung im Gesundheitswesen" bei der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V. (GVG) hat sich bereits seit 1997 konkret mit Gesundheitszielen befasst. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit wurde der Gesundheitszieleprozess auf den Weg gebracht. Im Jahr 2000 nahm gesundheitsziele.de als Modellprojekt die Arbeit auf. Unter Beteiligung und Engagement von mehr als 120 Organisationen des Gesundheitswesens wurde das Modellprojekt 2006 in einen Kooperationsverbund zur Weiterentwicklung des nationalen Gesundheitszieleprozesses überführt. Seit dem Jahr 2000 wurden 7 nationale Gesundheitsziele entwickelt, publiziert und teilweise nach den Ergebnissen der Evaluation bereits aktualisiert (vgl. zu weiteren Einzelheiten www.gesundheitsziele.de).

Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, bei der Entwicklung der Handlungsfelder und Kriterien insbesondere auch diese 7 Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention zu berücksichtigen, die vom Kooperationsverbund gesundheitsziele.de entwickelt und vereinbart worden sind. Im Gesetzgebungsverfahren wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses (BT-Drs. 18/5261 S. 11) das zwischenzeitlich vom Kooperationsverbund beschlossene Ziel "Alkoholkonsum reduzieren" als 8. Ziel aufgenommen. Übermäßiger Alkoholkonsum gehört neben Tabakkonsum, mangelnder Bewegung und unausgewogene Ernährung zu den zentralen Risikofaktoren für die Entstehung nichtübertragbarer Krankheiten. Die Regelungen in Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 tragen dem Umstand Rechnung, dass die Gesundheitsziele "Brustkrebs: Mortalität verhindern, Lebensqualität erhöhen" (Nr. 2) und "Tabakkonsum reduzieren" (Nr. 3) zwischenzeitlich überarbeitet und hierfür aktualisierte Ziele und Teilziele festgelegt worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Adressat der Vorschriften hat diese im Bundesanzeiger bekannt gemachten Ziele und Teilziele zu berücksichtigen.

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