Rz. 22

Die Vorschrift knüpft an § 36 a SGB IV an, nach dem der Erlass von Widerspruchsbescheiden besonderen Ausschüssen übertragen werden kann. Ob ein oder mehrere solcher Ausschüsse gebildet werden und wie sich deren Zuständigkeit abgrenzt, ist daher in der Satzung festzulegen; ebenso der Sitz der Widerspruchsstelle/n, wenn diese/r nicht mit dem Sitz der Krankenkasse identisch ist/sind. Dabei muss die Satzung auch bestimmen, ob Bedienstete des Versicherungsträgers dem Widerspruchsausschuss angehören können (§ 36 a Abs. 2 SGB IV und Komm. dort). Auch gemeinsame Widerspruchsausschüsse für Pflegekasse und Krankenkasse können in der Satzung vorgesehen werden. Die Satzung hat dann auch die Zusammensetzung und die Bestellung der Mitglieder des Ausschusses zu regeln (§ 36 a Abs. 2 SGB IV und Komm. dort).

 

Rz. 23

Ebenso kann und muss in der Satzung auch die Stelle bestimmt werden, die über Einsprüche in Ordnungswidrigkeitsverfahren als Verwaltungsbehörde nach § 69 OWiG tätig wird (§ 112 Abs. 2 SGB IV).

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