Rz. 35i

Mit Wirkung zum 1.8.2012 wurde der Tatbestand der Erhaltung der Mitgliedschaft bei Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben eingefügt. Zur Begründung ist in BT-Drs. 17/9773 S. 40 ausgeführt: "Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Mitgliedschaft bislang pflichtversicherter Spender von Organen oder Geweben in der GKV auch dann fortbesteht, wenn der Empfänger von Organen oder Gewebe privat krankenversichert ist und der Spender daher von dem jeweiligen privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend der Selbstverpflichtung der Privaten Krankenversicherung vom 9. Februar 2012 (s. Begründung zu Nummer 2) eine Erstattung seines im Zusammenhang mit der Organspende entstandenen Verdienstausfalls erhält oder beanspruchen kann. Dies gilt auch, wenn Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben bezogen werden. Damit erfolgt eine Gleichstellung gegenüber bislang pflichtversicherten Personen, die einem gesetzlich versicherten Empfänger Organe oder Gewebe spenden, bei denen die Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 fortbesteht, wenn sie Krankengeld nach § 44a – neu – beziehen."

Art 1 Nr. 71, Art. 20 Abs. 1 des GKV-VSG ergänzte diese Regelung mit Wirkung zum 23.7.2015 dahingehend, dass über die Spende von Organen oder Gewebe nach § 8 und 8a des Transplantationsgesetzes hinaus auch im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteilen i. S. v. § 9 Transfusionsgesetz Anwendung findet. Dies ist in der Begründung (BT-Drs. 18/4095 S. 129) mit dem Hinweis auf die Ausführungen in der Begründung zur klarstellenden Änderung des § 27 Abs. 1a Satz 1 begründet worden. Zur Änderung des § 27Abs. 1a Satz 1 ist ausgeführt (BT-Drs. 18/4095 S. 73), dass es ist nicht ersichtlich sei, warum Granulozyten aus einer peripheren Blutspende, die vom Geltungsbereich des Transfusionsgesetzes erfasst werden, anders behandelt werden sollen als Stammzellspenden aus dem Knochenmark, die den Regelungen der §§ 8, 8a Transplantationsgesetz unterfallen. Es werde deshalb ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Spendevorgänge gleichermaßen von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden. Dies entspräche auch der schon bestehenden Auslegung und Praxis der Krankenkassen.

 

Rz. 35j

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Leistungspflicht im Falle einer Organ- oder Gewebespende den Krankenversicherungsträger des Organempfängers trifft (so bereits BSG, Urteil v. 12.12.1972, 3 RK 47/70, BSGE 35 S. 102 = NJW 1973 S. 1432). Diese Zuständigkeit für die im Zusammenhang mit der Organspende erforderlichen Leistungen wurde mit dem Gesetz v. 21.7.2012 festgeschrieben. Das bedeutet, dass pflichtversicherte Organspender, die einem nicht gesetzlich Versicherten ein Organ oder Gewebe spenden und deswegen arbeitsunfähig sind oder sich in stationärer Behandlung befinden, und damit kein Krankengeld nach §§ 44 oder 44a als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten können, sondern statt dessen Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem Beihilfeträger des Bundes, einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, einem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, einem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen erhalten.

 

Rz. 35k

Die Erhaltung der Mitgliedschaft kommt für versicherungspflichtig Beschäftigte erst in Betracht, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 3a EFZG endet. § 3a EFZG ist durch Art. 7 des GKV-VSG um die Fälle der Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes ergänzt worden. Dem Arbeitgeber ist die Entgeltfortzahlung einschließlich der dafür zu zahlenden Beiträge auf Antrag zu erstatten (§ 3a Abs. 2 EFZG). Die Höhe des daran anschließend zu erstattenden Verdienstausfalls ist nicht begrenzt; anders das nach § 44a zu zahlende Krankengeld, das auf den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist. Da der nach der Entgeltfortzahlung bezogene Ersatz von Arbeitsentgelt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 gehört, ist der gesetzlich versicherte Organspender nicht beitragspflichtig in der Krankenversicherung. Auch der für den Organempfänger zuständige Leistungsträger hat für die Krankenversicherung keine Beiträge zu zahlen; anders in der Renten-, Pfl...

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