Rz. 35a

Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurde durch das Gesetz zur besseren Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf v. 31.12.2014 (BGBl. I S. 2462) die Erhaltung der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 2 auf den Tatbestand des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet. Zur Begründung ist in BT-Drs. 18/3124 S. 44 ausgeführt, dass durch die Regelung sichergestellt werde, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, während des Leistungsbezugs erhalten bleibt.

 

Rz. 35b

Das Pflegeunterstützungsgeld ist mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf durch die Ergänzung des § 44a um die Abs. 3 bis 7 SGB XI eingeführt worden. Für die Fälle der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), besteht nach § 44a Abs. 3 SGB XI ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu insgesamt 10 Arbeitstagen. Auch wenn mehrere Personen den Anspruch auf Freistellung geltend machen, ist der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt 10 Arbeitstage begrenzt (§ 44a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Das Pflegeunterstützungsgeld ist antragsabhängig (§ 44 Abs. 3 Satz 3 SGB XI), wobei der Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen ist. Zur Erhaltung der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld erforderlich.

 

Rz. 35c

Der Anspruch auf Freistellung und daraus folgend auf Pflegeunterstützungsgeld besteht, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz). Zu den nahen Angehörigen gehören nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger, eigene Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Schwiegerkinder und Enkelkinder. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld setzt dem Grunde nach Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI, also mindestens Pflegestufe I, voraus. Abweichend davon besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 2 Pflegezeitgesetz und damit auch auf Pflegeunterstützungsgeld aber schon dann, wenn voraussichtlich Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Pflegezeitgesetz).

 

Rz. 35d

Angesichts der kurzen Zeit von 10 Arbeitstagen der Freistellung, der Notwendigkeit der Antragstellung und der Klärung der Frage der (voraussichtlichen) Pflegebedürftigkeit dürfte es vorkommen, dass der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld erst nach Ablauf des Freistellungszeitraums erfolgt. Angesichts der relativ kurzen Zeit der Anspruchsdauer (10 Arbeitstage) ergeben sich für den Personenkreis der versicherungspflichtig Beschäftigten für die Erhaltung der Mitgliedschaft jedoch daraus keine Nachteile, weil in diesen Fällen die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt zumindest nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV als fortbestehend gilt, wenn und solange nicht positiv über den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld entschieden ist. Wird rückwirkend der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld anerkannt und erfüllt, wird § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV verdrängt und es tritt die Erhaltung der Mitgliedschaft mit Beitragspflicht nach § 249c ein.

 

Rz. 35e

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist nachrangig gegenüber einer Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und einem Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 oder nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Während dieser Leistungen und dieser Zeit bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger aufgrund des Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeldes erhalten.

 

Rz. 35f

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte (vgl. § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz). Im Anwendungsbereich des § 192 setzt dies voraus, dass es sich um zuvor krankenversicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 handelt, deren Arbeitsentgeltsanspruch wegen der Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz entfällt und die statt dessen Pflegeunterstützungsgeld erhalten.

 

Rz. 35g

Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes wird in § 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI auf § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V, also die für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ab 1.1.2015 geltenden Vorschriften verwiesen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt demnach 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitrag...

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