Rz. 27

Die Mitgliedschaft aufgrund eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld oder dessen Zahlung (vgl. Komm. zu § 24i) bleibt nur dann erhalten, wenn es sich um laufendes Mutterschaftsgeld nach § 24i handelt. Das nach § 13 Abs. 2 (ab 1.1.2018 nach § 19 Abs. 2) MuSchG gezahlte einmalige Mutterschaftsgeld kann wegen der dafür schon tatbestandlich vorausgesetzten fehlenden Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht zu einer Erhaltung einer Mitgliedschaft führen.

 

Rz. 27a

Für die Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft muss zu Beginn der Schutzfrist Krankenversicherungspflicht bestanden haben. Die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses erst während der Schutzfristen (§ 24i Abs. 2 Satz 5) oder Mutterschaftsgeld für ein Arbeitsverhältnis, das nur zu einer geringfügigen Beschäftigung führt, kann mangels vorheriger Pflichtversicherung nicht zur Erhaltung der Mitgliedschaft führen.

 

Rz. 28

In der Zeit vom 1.7.1979 bis 31.12.1985 wurde das Mutterschaftsgeld auch für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs gezahlt (Gesetz v. 25.6.1979, BGBl. I S. 797) und hatte somit die gleichen Wirkungen wie das Erziehungsgeld bzw. heute die Elternzeit (früher: der Erziehungsurlaub).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge