Rz. 12

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf Leistungen, d. h., dass auf sämtliche Leistungsarten des § 11 kein Anspruch mehr besteht. Hieraus folgt, dass bereits entstandene Ansprüche enden und neue Ansprüche nicht mehr entstehen können. Der Leistungsanspruch endet also grundsätzlich auch dann mit dem Ende der Mitgliedschaft, wenn der Versicherungsfall noch vorher eingetreten ist (BSG, Urteil v. 3.7.2012, B 1 KR 25/11 R; vgl. auch Rz. 11).

 

Rz. 13

Durch § 19 wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung Vergütungsansprüche eines gutgläubigen Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse auch dann noch entstehen können, wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Mitgliedschaft des Versicherten bereits beendet war. § 19 schließt Vertrauensschutz nicht aus. Vielmehr wird insoweit durch Vorlage der Krankenversichertenkarte bzw. elektronischen Gesundheitskarte (§ 15) schutzwürdiges Vertrauen des Leistungserbringers begründet (BSG, Urteil v. 17.4.1996, RK 19/95).

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