Rz. 22

Abs. 3 enthält eine spezielle Regelung für den Fall, in denen ein Reeder einem Seemann Beträge nach § 48 Abs. 2 SeemG bzw. § 104 Abs. 2 SeeArbG gezahlt hat. Diese Beträge erhält der Reeder von der Krankenkasse erstattet. Für die übrigen vom Reeder erbrachten Leistungen im Rahmen des Anspruchs auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge gemäß §§ 42 ff. SeemG bzw. §§ 102 ff. SeeArbG gibt es hingegen keinen Erstattungsanspruch des Reeders gegen die zuständige Krankenkasse, da die Ansprüche des Seemanns auf Krankenfürsorge insoweit vorrangig sind.

 

Rz. 23

Nach § 3 Nr. 1 SGB IV gelten für Seemänner (seit dem 1.8.2013: Besatzungsmitglieder), die auf einem Schiff unter der Bundesflagge beschäftigt sind, die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht. Das Schiff wird als schwimmender Gebietsteil des Heimatlandes betrachtet und gilt daher als Inland (BSG, Urteil v. 29.11.1973, 8/2 RU 158/72, SozR Nr. 77 zu § 165 RVO). Seemänner unterliegen somit grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, da eine Befreiung wegen der Höhe des Jahresarbeitsentgelts durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 ausgeschlossen wird. Da das Schiff als Inland gilt, kommt die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 während des Aufenthalts an Bord nicht zum Tragen aber die Ansprüche ruhen nach § 16 Abs. 3, soweit durch das SeemG (bzw. seit 1.8.2013 SeeArbG) für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen worden ist (vgl. zu diesen Ansprüchen die Komm. zu § 16).

 

Rz. 24

Nach § 48 Abs. 2 SeemG (§ 104 Abs. 2 SeeArbG) hat der Reeder einem arbeitsunfähig erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied, das keinen Anspruch auf Fortzahlung der Heuer nach § 48 Abs. 1 SeemG (§ 104 Abs. 1 SeeArbG) mehr hat, für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Aufenthalts in einem ausländischen Krankenhaus und solange er Anspruch auf kostenfreie Krankenfürsorge hat die Beträge zahlen, die dem Besatzungsmitglied nach dem SGB V oder der RVO zustehen würden, wenn es im Inland erkrankt wäre. Das Besatzungsmitglied hat somit gegen den Reeder einen Anspruch auf Zahlung eines dem Krankengeld entsprechenden Betrages (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 1/01 R, USK 2002-10). Nach § 104 Abs. 2 SeeArbG besteht dieser Anspruch bis zur Dauer von 16 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlung in einem Krankenhaus. Dieses gezahlte "Krankengeld" muss die zuständige Krankenkasse dem Reeder nach Abs. 3 erstatten.

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