Rz. 3

Grundsätzlich ruht bei Versicherten, solange sie sich im Ausland aufhalten, der Leistungsanspruch, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1, vgl. Komm. dort). § 17 enthält eine derartige Anordnung für Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und die während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschutz erforderlich werden. Hintergrund für eine derartige Regelung ist die besondere Interessenlage, die darin besteht, dass sich ein Mitglied im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Beschäftigung im Ausland einer solchen i.d.R. kaum widersetzen kann und es daher nicht gerechtfertigt erscheint, Mitglieder von den Leistungsansprüchen gegen die gesetzliche Krankenversicherung vollständig auszuschließen. Aber auch die besondere Situation bei einer solchen Auslandsbeschäftigung spielt eine Rolle, die sich zum einen in einem anderen Leistungsangebot widerspiegelt, zum anderen aber auch darin zeigt, dass es der Krankenkasse unmöglich ist, im Ausland Sachleistungen anzubieten. Versicherte sollen jedenfalls durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Beschäftigung im Ausland keine finanziellen Nachteile erleiden müssen, sondern für ihre Krankenbehandlung den Arbeitgeber in Anspruch nehmen dürfen, den das Gesetz dafür im Hinblick auf seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für verantwortlich erklärt (BSG, Urteil v. 27.9.2005, B 1 KR 13/04 R, SozR 4-2500 § 17 Nr. 1).

 

Rz. 4

Einen Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 haben auch nach § 10 versicherte Familienangehörige, soweit sie das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung begleiten oder besuchen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die frühere Rechtsprechung des BSG zu den Vorgängervorschriften in der RVO (§§ 221, 222 RVO) übernommen (BSG, Urteil v. 9.3.1982, 3 RK 64/80, SozR 2200 § 222 Nr. 1).

 

Rz. 5

Die Vorschrift enthält einen besonderen Fall der Leistungsaushilfe. Denn der Anspruch des Versicherten (oder Familienversicherten) richtet sich nicht wie sonst gegen seine Krankenkasse, sondern unmittelbar gegen seinen Arbeitgeber. Dieser muss für die Auslandsbehandlung quasi die Pflichten und Funktion der Krankenkasse übernehmen, weil diese ihren Versicherten die ihnen zustehenden Sachleistungen im Ausland nicht selbst oder (z.B. durch ausländische Leistungserbringer) nur in begrenzter Weise zur Verfügung stellen kann (BSG, Urteil v. 27.9.2005, B 1 KR 13/04 R, SozR 4-2500 § 17 Nr. 1). Da der Arbeitgeber die medizinischen Leistungen i.d.R. nicht selbst erbringen kann, kann er seine Verpflichtung vor allem dadurch erfüllen, dass er auf seine Kosten die erforderlichen Leistungserbringer heranzieht.

 

Rz. 6

Zu beachten ist, dass § 17 nur dann eingreift, wenn keine abweichenden Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts existieren (§ 30 Abs. 2 SGB I). Dies bedeutet, dass EU-/EG-Recht und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich vorrangig zu beachten sind. § 17 findet damit ebenso wie auch § 16 in erster Linie Anwendung in Fällen, in denen eine Beschäftigung im "vertragslosen" Ausland vorliegt (vgl. Komm. zu § 16, aber auch hier Rz. 16).

 

Rz. 7

Abs. 3 steht im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3. Nach dieser Vorschrift ruht grundsätzlich der Anspruch auf Leistungen, wenn durch das Seemannsgesetz (SeemG bzw. seit dem 1.8.2013 durch das Seearbeitsgesetz - SeeArbG) eine Vorsorge für den Fall der Erkrankung oder Verletzung getroffen worden ist. Derartige Ansprüche sind in §§ 42 ff. SeemG bzw. § 99 ff. SeeArbG enthalten. Abs. 3 enthält nun als Ausnahme einen Erstattungsanspruch des Reeders gegen die zuständige Krankenkasse, wenn der Reeder einem Seemann Beträge nach § 48 Abs. 2 SeemG bzw. § 104 Abs. 2 SeeArbG gezahlt hat.

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