Rz. 28

Nach Abs. 3 ruht der Anspruch auf Leistungen auch dann, wenn durch das Seemannsgesetz (SeemG bzw. seit dem 1.8.2013 durch das Seearbeitsgesetz – SeeArbG, das durch das Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. I S. 868, eingeführt worden ist), eine Vorsorge für den Fall der Erkrankung oder Verletzung getroffen worden ist. Diese Ansprüche sind somit vorrangig gegenüber den Ansprüchen nach dem SGB V. Derartige Ansprüche sind in §§ 42 ff. SeemG bzw. § 99 ff. SeeArbG enthalten.

 

Rz. 29

Es besteht also insoweit die Gefahr von Doppelleistungen, da nach § 3 Nr. 1 SGB IV für Seemänner (seit dem 1.8.2013: Besatzungsmitglieder), die auf einem Schiff unter der Bundesflagge beschäftigt sind, die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht gelten. Das Schiff wird als schwimmender Gebietsteil des Heimatlandes betrachtet und gilt daher als Inland (BSG, Urteil v. 29.11.1973, 8/2 RU 158/72, SozR Nr. 77 zu § 165 RVO). Seemänner unterliegen somit grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, da eine Befreiung wegen der Höhe des Jahresarbeitsentgelts durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 ausgeschlossen wird. An der Versicherungspflicht ändert sich auch dann nichts, wenn der Seemann seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, da insoweit allein der Beschäftigungsort maßgeblich ist (§ 3 SGB IV). Auch ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nicht, da ein solcher Befreiungstatbestand im SGB V nicht vorgesehen ist und eine entsprechende Anwendung des in der Rentenversicherung für nichtdeutsche Besatzungsmitglieder geltenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 1/01 R, USK 2002-10). Da das Schiff als Inland gilt, kommt die Ruhensvorschrift des Abs. 1 Nr. 1 während des Aufenthalts an Bord nicht zum Tragen, sondern es gilt vielmehr Abs. 3.

 

Rz. 30

Besatzungsmitglieder haben gemäß § 42 Abs. 1 SeemG während des Aufenthalts an Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des GG im Falle ihrer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders (bzw. seit dem 1.8.2013 Anspruch auf medizinische Betreuung, § 99 SeeArbG). Dieser Anspruch besteht allerdings dann nicht, wenn das Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des GG begründet worden ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer beim Beginn des Heuerverhältnisses bereits vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt (§ 42 Abs. 2 SeemG, § 99 Abs. 5 Nr. 1 SeeArbG). Die Krankenfürsorge umfasst u. a. die Heilbehandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln sowie die Verpflegung und Unterbringung des Kranken oder Verletzten (§ 99 Abs. 3 SeemG). Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied hat ferner Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer nach § 48 SeemG (§ 104 Abs. 1 SeeArbG). Hat das Besatzungsmitglied das Schiff im Ausland wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen (§ 45 SeemG, § 104 Abs. 2 SeeArbG) und hat es keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer nach § 48 Abs. 1 SeemG (§ 104 Abs. 1 SeeArbG), so muss der Reeder ihm gemäß § 48 Abs. 2 SeemG (§ 104 Abs. 2 SeemG) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Aufenthalts in einem ausländischen Krankenhaus und solange er Anspruch auf kostenfreie Krankenfürsorge hat die Beträge zahlen, die dem Besatzungsmitglied nach dem SGB V oder der RVO zustehen würden, wenn es im Inland erkrankt wäre. Es besteht damit ein Anspruch auf Zahlung eines dem Krankengeld entsprechenden Betrages (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 1/01 R, USK 2002-10) (vgl. Komm. zu § 17). Diese Leistungen hat die See-Krankenkasse dem Reeder nach Abs. 3 zu erstatten. Außerdem besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung nach § 49 SeemG (seit 1.8.2013: § 105 SeeArbG). Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet grundsätzlich, sobald das Besatzungsmitglied an einem Ort im Geltungsbereich des GG das Schiff verlässt (§ 47 SeemG, seit 1.8.2013: § 103 SeeArbG).

 

Rz. 31

Liegt das Schiff in einem Hafen im Geltungsbereich des GG, hat das Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwischen der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders und der Krankenbehandlung der Krankenkasse (§ 44 Abs. 1 SeemG; § 100 Abs. 1 SeeArbG). Wählt das Besatzungsmitglied die Krankenbehandlung der Krankenkasse, kommt die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 3 nicht zur Anwendung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HS 2 1. Alt.). Gemäß § 44 Abs. 2 SeemG (§ 100 Abs. 2 SeeArbG) kann der Reeder das Besatzungsmitglied an die Krankenkasse verweisen, wenn ein Schiffsarzt oder ein Vertragsarzt des Reeders nicht zur Verfügung steht oder wenn die Krankheit oder das Verhalten des Kranken das Verbleiben an Bord nicht gestattet oder unzumutbar macht oder wenn der Erfolg der Behandlung gefährdet ist. Auch in diesem Fall ruht der Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse nicht (§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter HS 2. Alt.).

 

Rz. 32

Der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn sich das Besatzungsmitglied ohne b...

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