Rz. 26

Engelhard, Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen nach dem SGB V – Entwicklungen seit 1989, SGb 1992 S. 534.

Falk, Begriff des Handwerksbetriebes und Tatbestandswirkung der Handwerksrolleneintragung für die IKK-Zuständigkeit, KrV 1990 S. 59.

Fröhlingsdorf, Das Organisationsrecht der IKK im SGB V, KrV 1989 S. 43.

Hagebölling, Zur Tatbestandswirkung der Handwerksrolleneintragung, KrV 1985 S. 122.

Knispel, Zum Zuständigkeitsbereich von Innungskrankenkassen, SGb 1987 S. 460.

 

Rz. 27

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben selbst darüber zu entscheiden, ob ein selbständiger Betrieb oder ein unselbständiger Betriebsteil eines Gesamtbetriebes vorliegt. Bei mehreren Gewerben eines Arbeitgebers ist zu prüfen, ob mehrere selbständige Betriebe vorliegen. Bei einem einheitlichen Gesamtbetrieb ist zu prüfen, ob der Betrieb durch den handwerklichen Betriebsteil geprägt ist. Nur dann ist die Zuständigkeit der IKK gegeben:

BSG, Urteil v. 22.2.1974, 3 RK 88/72, USK 7407 = Die Beiträge 1974 S. 150 = BSGE 37 S. 135 = SozR 2200 § 250 Nr. 1.

Die Sozialgerichte haben die Entscheidung der Handwerkskammer über die Eintragung eines Handwerksbetriebes hinzunehmen, unabhängig von der personellen oder maschinellen Ausstattung eines Großbetriebes:

BSG, Urteil v. 16.2.1982, 8 RK 4/81, USK 8257 = SozR 2200 § 250 Nr. 8.

Beschäftigte eines Betriebes, dessen Inhaber nur Gastmitglied der Trägerinnung ist, sind bei der AOK zu versichern:

BSG, Urteil v. 28.2.1985, 8 RK 40/83, SozR 2200 § 250 RVO Nr. 4 = USK 8567.

Die Tatbestandswirkung der Mitgliedschaft in der Trägerinnung hat Grenzen. Eine IKK ist nur dann zuständig, wenn bei einem Mischbetrieb dieser durch den handwerklichen Betriebsteil geprägt ist, durch den der Inhaber Mitglied der Trägerinnung und in die Handwerksrolle eingetragen ist:

BSG, Urteil v. 31.8.1989, 3 RK 33/88, USK 8946 = JurionRS 1989, 17226.

Die Tatbestandswirkung der Eintragung in die Handwerksrolle entfällt, wenn der Charakter des Betriebes als Handwerksbetrieb offensichtlich verloren gegangen ist, die Löschung in der Handwerksrolle jedoch noch nicht erfolgt ist. Die Tatbestandswirkung der Eintragung in die Handwerksrolle und die Mitgliedschaft in der Innung erstrecken sich nicht auf unselbständige Betriebsteile. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Eintragung in die Handwerksrolle ist danach zu prüfen, ob die Betriebsabläufe von einem Handwerksmeister organisiert und überwacht werden und welche für Industrie und Handwerk bestehenden Tarifverträge im Betrieb gelten:

BSG, Urteil v. 31.8.1989, 3/8 RK 23/87, USK 8956 = Die Beiträge 1990 S. 82 = NZA 1990 S. 243 = SozR 2200 § 250 Nr. 13 = JurionRS 1889, 11499 = DVBl. 1990 S. 218.

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