Rz. 18

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde mit Abs. 3 ein Errichtungsverbot für Handwerksbetriebe von zugelassenen Leistungserbringern eingeführt, das damit begründet wurde (BT-Drs. 15/1525 S. 135), dass verhindert werden solle, dass es durch die Errichtung einer IKK, in deren Selbstverwaltung Vertragspartner der Krankenkassen oder ihrer Verbände als Arbeitgeber vertreten wären, der Grundsatz der Gegnerfreiheit im Verhältnis zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Leistungserbringern gefährdet werde. Damit entspricht die Regelung der des § 147 Abs. 4.

 

Rz. 19

Die Fassung der Vorschrift ist allerdings vom Wortlaut her fehlerhaft. Das Errichtungsverbot wird für Handwerksbetriebe ausgesprochen, die auf der Grundlage von Verträgen Leistungen erbringen. Die IKK wird jedoch durch die Innung oder Innungen errichtet, die als solche schon keine Leistungserbringer nach dem SGB V sind. Selbst wenn man die Regelung dahin gehend versteht und einschränkend auslegt (so Koch, in: jurisPK - SGB V, § 157 Rz. 13, Stand: 13.5.2013), dass damit keine IKK durch eine Innung errichtet werden darf, deren handwerkliche Betriebe zu den Leistungserbringern gehören (Augenoptiker, Orthopädiemechaniker und -schuhmacher, Hörgeräteakustiker etc.), bleibt das Errichtungsverbot fragwürdig, wenn einer solchen errichtungswilligen Innung sogar überwiegend Handwerksbetriebe angehören, die nicht zu den Leistungserbringern gehören. Die Errichtung einer IKK nur für entsprechende Handwerksbetriebe dürfte allerdings zumeist schon an der erforderlichen Mindestzahl von krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in den Handwerksbetrieben scheitern, so dass sich in der Praxis diese Rechtsfrage wohl kaum stellen wird. Unklar bleibt allerdings, was zu gelten hat, wenn mehrere Innungen die IKK für ihre Handwerksbetriebe errichten wollen und nur einige dieser Betriebe zu den Leistungserbringern gehören. Eine Ausnahmeregelung wie in § 147 Abs. 4 Satz 2 für den Fall, dass der Trägerinnung nicht überwiegend Leistungserbringer angehören, fehlt. Zu den Unklarheiten der Regelung des Abs. 3 gehört auch, dass das Errichtungsverbot nicht für die Fälle der Ausdehnung einer IKK nach § 159 auf solche Handwerksbetriebe vorgesehen ist (zur Leistungserbringung aufgrund von Verträgen mit Krankenkassen oder deren Verbänden vgl. Komm. zu § 147).

 

Rz. 20

Anders als in § 147 Abs. 4 werden die Interessenverbände nicht genannt, da diese nicht zu den Handwerksbetrieben gehören, die von der Errichtung einer IKK erfasst werden. Diese könnten lediglich eine BKK errichten, die der Ausschlussregelung des § 147 Abs. 4 unterläge.

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