Rz. 11

Damit die Innung überhaupt eine IKK errichten kann, müssen in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Trägerinnung/en regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden. Diese Zahl ist durch das GSG ab 1.1.1993 mehr als verdoppelt worden; zuvor waren 450 Versicherungspflichtige erforderlich. Diese Mindestzahl bezieht sich auf die Arbeitnehmer, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Versicherungspflicht unterliegen, ungeachtet der Krankenkassenmitgliedschaft vor oder zur Zeit der Errichtung der IKK (zur Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt vgl. § 158 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 12

Wegen der Begrenzung der Errichtungskompetenz sind nur die versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Mindestzahl zu berücksichtigen, die

  • in eingetragenen Handwerksbetrieben, für die die Trägerinnung besteht, beschäftigt sind und
  • deren Arbeitgeber Mitglied der Innung ist.
 

Rz. 13

Bei der Darlegung der Errichtungsvoraussetzungen in dem Antrag auf Errichtung (§ 158 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 3) sind daher die Innungsmitglieder mit ihren eingetragenen Handwerksbetrieben zu benennen, damit die Aufsichtsbehörde diese Mindestzahl der Versicherungspflichtigen feststellen und überprüfen kann.

 

Rz. 14

Bei dieser Prüfung ist die Aufsichtsbehörde an die Eintragung eines Betriebes in die Handwerksrolle insoweit nicht gebunden, als es sich um die Prüfung der Selbständigkeit des Handwerksbetriebes, des handwerklichen Gepräges eines Gesamtbetriebes oder der Innungsmitgliedschaft aufgrund des prägenden Handwerksbetriebes handelt (BSG, Urteil v. 22.2.1974, 3 RK 88/72, USK 7407 und Urteil v. 31.8.1989, 3 RK 33/88, USK 8946).

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