Rz. 22

Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004 S. 632.

Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008 S. 238.

Schnapp, Kassenschließung trotz fehlerfreier Errichtung ?, NZS 2002 S. 449.

 

Rz. 23

Die fehlende sachliche Zuständigkeit der die Errichtung einer BKK genehmigenden Behörde führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides. Eine rechtswidrig erteilte Genehmigung einer inzwischen errichteten und ins Leben getretenen BKK kann nur durch die Schließung, nicht aber durch Aufhebung des Genehmigungsbescheides rückgängig gemacht werden:

BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122 = SozR 2200 § 253 Nr. 2 = USK 85177 = NZA 1986 S. 444.

Die Genehmigung der Errichtung einer Krankenkasse stellt einen gestaltenden Verwaltungsakt dar; selbst wenn sie rechtswidrig ist, kann die Errichtung nicht durch Aufhebung der Genehmigung, sondern nur durch Auflösung oder Schließung der BKK in einem gesonderten Verfahren mit Wirkung für einen künftigen Zeitpunkt erreicht werden. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist wie bei der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt, in dem der angefochtene bzw. später erledigte Verwaltungsakt erlassen wurde, maßgebend:

BSG, Urteil v. 28.9.1993, 1 RR 3/92, BSGE 73 S. 112 = USK 93111.

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