Rz. 15

Eine BKK ist von der Aufsichtsbehörde auch dann zu schließen, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist. Diese Schließung dient der Minderung des Haftungsrisikos für den Arbeitgeber und den anderen BKKen (früher: des Landesverbandes der BKKen) nach § 155 durch steigende Überschuldung der BKK. Aus der imperativen Formulierung des Gesetzes folgt zwar die zwingende Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Schließung. Der Aufsichtsbehörde steht jedoch wegen der notwendigen Prognose für die auch künftige Entwicklung eine Einschätzungsprärogative und damit ein gewisser Handlungsspielraum insbesondere zugunsten des Fortbestandes der BKK zu. Wie sich dabei zudem aus der Neufassung des § 172 Abs. 2 ergibt, soll in solchen Fällen zunächst mit Hilfe der Verbände versucht werden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen herzustellen; ggf. auch durch eine freiwillige Vereinigung mit einer anderen BKK nach § 150 oder die Vereinigung nach § 172 Abs. 3 (vgl. Komm. dort).

 

Rz. 16

Unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auf Dauer ist die Fähigkeit zu verstehen, die gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen auch künftig erbringen zu können. Dies ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie bei der Schließung von Ortskrankenkassen (vgl. Komm. zu § 146a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge