Rz. 5

BKKen werden von einem Arbeitgeber jeweils für seine Betriebe errichtet (vgl. Komm. zu § 147). Mit dem Wegfall des Betriebes hat die BKK ihren Zweck als Krankenversicherungsträger für die in dem Betrieb Beschäftigten verloren, so dass die Schließung des Betriebes zugleich auch den Schließungsgrund für die BKK bildet. Erforderlich ist die Schließung des einzigen und/oder des letzten Trägerbetriebes. Daher kommt es nicht darauf an, dass gerade der Betrieb schließt, der ursprünglicher Trägerbetrieb war und dem die Errichtungsgenehmigung erteilt war.

 

Rz. 6

Die Betriebsschließung setzt eine vollständige und dauerhafte Einstellung jeglicher Betriebstätigkeit voraus. Keine Betriebsschließung sind Änderungen im Betriebszweck (Produktionsumstellung oder neuer Geschäftszweig) oder eine auch drastische Einschränkung der Betriebstätigkeit, wobei allerdings hier der Schließungsgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit nach Nr. 3 gegeben sein kann. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt solange keine Betriebsschließung dar, als der Insolvenzverwalter den Betrieb mit dem Ziel der Sanierung oder Abwicklung weiter betreibt.

 

Rz. 7

Keine Schließungsgründe stellen Inhaberwechsel oder Betriebsübergang dar, wie sich aus den §§ 151, 152 ergibt. Soweit dadurch jedoch der Betrieb zu einem unselbständigen Betriebsteil eines anderen Betriebes wird, ist dies einer Betriebsschließung nach Nr. 1 gleichzustellen.

 

Rz. 8

Bei einer nicht geöffneten BKK hat die Schließung des Trägerbetriebes auch dann zwingend die Schließung der BKK zur Folge, wenn die BKK an sich weiter bestehen könnte. Dies kann infolge der Wahlrechte des § 173 auch ohne Öffnungsklausel der Fall sein; denn über die in dem Betrieb Beschäftigten und ehemals beschäftigten Rentner hinaus ist die BKK auch für ehemalige Mitglieder und Familienversicherte als Krankenkasse eines Elternteils, des Ehegatten oder Lebenspartners wählbar, was durchaus dazu führen kann, dass die Zahl der betriebsfremden Mitglieder überwiegt und diese die BKK tragen könnten.

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