Rz. 12

Das Recht des Ausscheidens aus einer gemeinsamen BKK ist auch für BKKen mit mehreren Arbeitgebern ausgeschlossen, wenn die BKK sich nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnet hatte. In diesen Fällen, bei denen die Arbeitgeber an der Beschlussfassung über die satzungsmäßige Öffnung über ihre Beteiligung im Verwaltungsrat beteiligt waren, ist es nicht gerechtfertigt, diesen das Ausscheiden zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu gestatten, wenn etwa die wirtschaftliche Entwicklung der geöffneten BKK nicht erwartungsgemäß verläuft. Durch das Ausscheiden eines Betriebes könnte sich der Arbeitgeber auf diesem Weg seiner übernommenen und/oder nicht rechtzeitig abgelehnten Pflicht zur Tragung der Personalkosten (§ 147 Abs. 2 Satz 3 ff.) entziehen.

 

Rz. 13

Der Ausschluss des Ausscheidens bei geöffneten BKKen verhindert zudem, dass in Fällen der Zwangsvereinigung nach § 150 Abs. 2 die davon betroffenen Arbeitgeber die Rechtswirkungen der RechtsVO für sich beseitigen können, indem sie aus der vereinigten gemeinsamen BKK ausscheiden. Insoweit bewirkt die Regelung eine kassentypbezogene zwingende Solidarität, wie sie auch der Vereinigung nach § 150 Abs. 2 zugrunde liegt.

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