Rz. 15

Bieback, Fusionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und § 613a BGB, PersR 2000 S. 13.

Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008 S. 238.

Kaeding/Kluckert, Das Achte Gesetz zur Änderung des GWB – Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung, WzS 2013 S. 231.

Knoche/Thöni, Sozial- und wettbewerbsrechtliche Konflikte bei der Fusionskontrolle in der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, ZVersWiss 2011 S. 539.

Leopold, Gesetzliche Krankenkassen sind im Fusionsrausch – Fusionen in der Sozialversicherung, SozSich 2010 S. 27.

Ossege, Anfechtbarkeit von Krankenkassen-Fusionen durch Dritte, GesR 2013 S. 340.

Ruge/Maerker, Arbeits- und personalvertretungsrechtliche Aspekte bei der Vereinigung von Krankenkassen, ZTR 2007 S. 663.

Sichert, Die Zusammenschlusskontrolle als Teil des Verfahrens der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen (§ 172a SGB V), GuP 2013 S. 215.

Soltèsz/Werner, Die 8. GWB-Novelle – (K)eine neue Welt für Krankenkassen?, KrV 2013 S. 185.

Thüsing/Sternberg, Umfassende kartellrechtliche Kontrolle des Kassenwettbewerbs – Chance oder Risiko für den sozialen Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung?, ZIP 2012 S. 1437.

Vogt, Fusionen in der gesetzlichen Krankenversicherung, KrV 2009 S. 170.

Waibel, Vereinigung von Sozialversicherungsträgern, ZfS 2003 S. 225.

 

Rz. 16

Zur Gesamtrechtsnachfolge einer vereinigten Krankenkasse:

BSG, Urteil v. 2.12.2004, B 12 KR 23/04, NJW 2005 S. 923 = Die Beiträge Beil. 2005 S. 43 = SozR 4 – 2500 § 175 Nr. 1.

Der Verlust der Organstellung eines Vorstandsmitgliedes einer BKK durch die freiwillige Vereinigung zweier BKKen führt nicht notwendig dazu, dass das Anstellungsverhältnis zu einem Arbeitsverhältnis wird. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen folgt, dass die Vertragsparteien den auf die Anstellung zum Organvertreter gerichteten Vertragsinhalt aufgehoben und ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Anderenfalls gilt das frühere Vorstandsmitglied gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten mit der BKK weiterhin nicht als Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist:

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 15.2.2010, 16 W 8/10, NZA-RR 2010 S. 321.

Bei einer Fusion gesetzlicher Krankenkassen erlischt das Amt des Datenschutzbeauftragten bei den geschlossenen Krankenkassen. Das Amt geht nicht nach § 144 Abs. 4 Satz 2 auf die neu gebildete Krankenkasse über:

BAG, Urteil v. 29.9.2010, 10 AZR 588/09, BAGE 135 S. 327 = NJW 2011 S. 476 = NZA 2011 S. 151 = ZTR 2011 S. 116 = USK 2010-220.

Auch wenn einem Krankenkassen-Landesverband dadurch seine Auflösung droht, dass eine von seinen zwei Mitgliedskassen sich kassenartenübergreifend vereinigt, sind weder er noch die letztverbleibende Mitgliedskasse als Rechtsnachfolgerin des Verbands befugt, die Fusionsgenehmigungen der Aufsichtsbehörden anzufechten:

BSG, Urteil v. 11.9.2012, B 1 A 2/11 R, BSGE 111 S. 280 = SozR 4-2500 § 171a Nr. 1 = WzS 2013 S. 25 = Die Beiträge Beil. 2013 S. 126.

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