Rz. 7

Für das Verfahren zur freiwilligen Vereinigung von BKKen wird auf § 144 Abs. 2 bis 4 verwiesen. Das Entstehen einer neuen vereinigten BKK beginnt verfahrensrechtlich mit dem Antrag der an der Vereinigung beteiligten BKKen bei der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde unter Vorlage der genehmigten Vereinigungsbeschlüsse, der neuen Satzung und Vorschlägen zur Berufung der Mitglieder der Organe, die Vorlage eines Konzepts über die Organisations-, Personal- und Finanzstruktur und Vereinbarungen über die Rechtsbeziehungen zu Dritten, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind, und endet mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Vereinigung und das Wirksamwerden der Vereinigung, also dem Zeitpunkt des Entstehens der neuen BKK. Insoweit kann im Einzelnen auf die Komm. zu § 144 verwiesen werden.

 

Rz. 7a

Seit dem 30.6.2013 setzt spätestens die Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle nach § 172a in Gang, denn die Genehmigung der Vereinigung (nach § 144 Abs. 3) darf nach § 172a Abs. 2 Satz 1 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt (BKartA) die Vereinigung nach § 40 GWB freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Die vereinigungswilligen BKKen haben daher als beteiligte Unternehmen nach § 39 Abs. 2 GWB die beabsichtigte Vereinigung dem BKartA in der Form des § 39 Abs. 1 GWB anzuzeigen. Das BKartA hat dann nach § 40 Abs. 1 GWB innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung den vereinigungswilligen BKKen mitzuteilen, ob und dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Erfolgt eine solche Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren nicht, kann der Zusammenschluss, also die Vereinigung, nicht mehr nach § 36 GWB untersagt werden. Das BKartA hat bei einer Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren, wenn es eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses für erforderlich hält, innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Verfügung zu entscheiden, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben, so dass eine Vereinigung durchgeführt werden kann. Selbstverständlich kann die Freigabe der Vereinigung auch vor Ablauf der Frist von 4 Monaten erteilt werden. Eine kürzere Frist (6 Wochen) für die Entscheidung im Hauptprüfverfahren besteht, wenn der Vorstand einer Krankenkasse eine Anzeige nach § 171b Abs. 2 Satz 1 abgegeben hat. Solange eine Entscheidung des BKartA zur Freigabe der Vereinigung nicht vorliegt und (noch) nicht als erteilt gilt, kann die Vereinigung nicht genehmigt werden (vgl. Komm. zu § 172a).

 

Rz. 8

Hinsichtlich der neuen Satzung ist war bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu getroffen worden, ob in Fällen der Vereinigung von geöffneten mit nicht geöffneten BKKen die Öffnungsklausel auch für die vereinigte BKK gilt.

Mit dem GKV-ModG wurde § 173 Abs. 2 unter anderem durch den Satz 4 ergänzt, der für den Fall einer Vereinigung von BKKen, bei der eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 1 Nr. 4 besteht, diese dann auch für die vereinigte BKK gilt.

 

Rz. 9

Die Rechtsfolgen der Vereinigung sind entsprechend § 144 Abs. 4 die Schließung der bisherigen BKKen und die Gesamtrechtsnachfolge der neuen BKK, auch als neue Pflegekasse der Mitglieder und Versicherten (vgl. § 144 Anm. 32 ff.).

 

Rz. 10

Unklar im Zusammenhang mit der Vereinigung von BKKen ist die Frage nach der Personalbestellung und der Kostentragung durch den Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn hier unterschiedliche Regelungen bei den zu vereinigenden BKKen bestanden. § 147 Abs. 2 ist auf freiwillige Vereinigungen unmittelbar nicht anwendbar. Wenn im Zusammenhang mit der Öffnung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 der Arbeitgeber jedoch die weitere Übernahme der Personalkosten ablehnen kann, ist diese Regelung entsprechend auf den vergleichbaren Fall des Entstehens einer geöffneten BKK infolge der freiwilligen Vereinigung anwendbar, denn sonst wäre dieser Arbeitgeber auf Dauer zur Kostentragung verpflichtet.

 

Rz. 11

Wurde bei der Öffnung und im Zusammenhang mit der Vereinigung die weitere Übernahme der Personalkosten nicht abgelehnt, hat das Personal der BKK verschiedene Arbeitgeber, denn sie bleiben dann Arbeitnehmer der in der neuen BKK vereinigten Arbeitgeber. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst nur die Rechte und Pflichten der bisherigen BKKen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht auch die zu den Betriebsinhabern bestehenden Arbeitsverhältnisse. (Zur Gesamtrechtsnachfolge vgl. BSG, Urteil v. 2.12.2004, B 12 KR 23/04, NJW 2005 S. 923.)

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